Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250289/9/Kei/Bk

Linz, 17.05.1994

VwSen-250289/9/Kei/Bk Linz, am 17. Mai 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Ing. C W, wohnhaft in H, G, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 3.

Februar 1994, Zl. SV-60/1993-Du, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insoferne Folge gegeben, als von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird und der Berufungswerber unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens ermahnt wird.

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird dahingehend berichtigt, daß - anstelle von "von mindestens Juni 1993 bis mindestens 22.11.1993" zu setzen ist: "von Anfang Juni 1993 bis 22.11.1993", - "in einem Beschäftigungsverhältnis" zu streichen ist, - anstelle von "Frau R R war zur Tatzeit nicht im Besitz einer derartigen Bewilligung" zu setzen ist:

"In bezug auf Frau R R, den angeführten Zeitraum und die angeführte Tätigkeit war weder eine Beschäftigungsbewilligung noch eine Arbeitserlaubnis noch ein Befreiungsschein vorhanden".

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) iVm § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), § 21 Abs.1 und § 51 Abs.1 VStG.

II. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 3. Februar 1994, Zl. SV-60/1993-Du, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 2.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden) verhängt, weil er "von mindestens Juni 1993 bis mindestens 22.11.1993 die jugoslawische Staatsangehörige R R, geb.

..., in seinem Haushalt in H, G in einem Beschäftigungsverhältnis als Haushaltshilfe beschäftigt" habe, "obwohl Arbeitgeber einen Ausländer nur beschäftigen dürfen, wenn ihnen für diesen eine Beschäftigungsbewilligung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer im Besitz eines Befreiungsscheines oder einer Arbeitserlaubnis ist". Frau R R sei zur Tatzeit nicht im Besitz einer derartigen Bewilligung gewesen.

Dadurch habe er eine Übertretung des § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen, weshalb er nach § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG zu bestrafen gewesen sei.

2. Gegen dieses dem Berufungswerber am 9. Februar 1994 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die am 11. Februar 1994 der Post zur Beförderung übergebene und somit fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber bringt vor:

Er sei 34 Jahre lang Betriebsleiter der Gutsverwaltung R, H, gewesen und in dieser Zeit hätte er keine Verfehlung begangen, die ihm eine Ermahnung oder eine Bestrafung wegen Verletzung eines Gesetzes oder seiner Steuerpflicht oder als Arbeitgeber eingebracht hätte. Dies zu einer Zeit, als man noch gar nicht an ein Ausländerbeschäftigungsgesetz gedacht hätte. Zur damaligen Zeit sei er durch den Arbeitgeberverband in allen Belangen am laufenden gehalten worden - dadurch sei es ihm möglich gewesen, allen seinen Verpflichtungen nachzukommen. Nun, da er seit 14 Jahren in Pension und in all diesen Belangen vollkommen uninformiert gewesen sei und keine Ahnung gehabt hätte von diesen gesetzlichen Bestimmungen, sei er als straffällig wegen Fahrlässigkeit der Nichterkundigung erklärt worden und mit 2.500 S (insgesamt 2.750 S) bestraft worden. Dies noch dazu, wo er doch sofort, nachdem ihm etwas von solchen gesetzlichen Bestimmungen bekannt geworden sei, aus freien Stücken das Arbeitsamt aufgesucht hätte, um etwaige Versäumnisse in Ordnung zu bringen. Er sei darüber empört, für seine Gewissenhaftigkeit und sein Pflichtbewußtsein noch bestraft zu werden. Er hätte eine schwere Krebsoperation und zweimal eine schwere Gelbsucht hinter sich. Auch sei er als Kriegsinvalide anerkannt. Er hätte große Auslagen für Ärztehonorare und Medikamente aufzubringen - jährlich über 20.000 S - sowie für eine Austria-Krankenversicherung jährlich mehr als 40.000 S - für ihn und seine Gattin.

Der Berufungswerber beantragt, daß anstelle der verhängten Geldstrafe eine Ermahnung ausgesprochen wird.

3. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hatte der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen zu Zl. SV-60-1993-Du vom 3. März 1994 Einsicht genommen. Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und ist unbestritten:

Der Berufungswerber hat die jugoslawische Staatsbürgerin R R, geboren am, in der Zeit von (zumindestens) Anfang Juni 1993 bis 22. November 1993, das sind ca 25 Wochen lang, als Haushaltsgehilfin in G H beschäftigt - jeweils 2 bis 5 Stunden pro Woche. Das ergibt eine Beschäftigung von insgesamt 50 bis 125 Stunden. Dieses Ausmaß entspricht umgerechnet auf eine tägliche Arbeitszeit von 8 Stunden einer effektiven Tätigkeit von ca. 6 bis 16 Tagen. Als Entgelt erhielt die Ausländerin 60 S pro Stunde. Für den oben angeführten Zeitraum war in bezug auf die Ausländerin weder eine Beschäftigungsbewilligung noch eine Arbeitserlaubnis noch ein Befreiungsschein vorhanden.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 3 Abs.1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.

Gemäß § 28 Abs.1 AuslBG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer (Z1 lit.a) entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4) erteilt noch eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§ 15) ausgestellt wurde. Der Täter ist bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 5.000 S bis zu 60.000 S, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 10.000 S bis zu 120.000 S zu bestrafen.

Im gegenständlichen Zusammenhang liegt eine Beschäftigung iSd § 2 Abs.2 AuslBG von einem Ausländer (§ 2 Abs.1 AuslBG) ohne die im § 3 Abs.1 AuslBG vorgesehenen Voraussetzungen und somit der objektive Tatbestand des § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG vor.

4.2. Wenn der Berufungswerber vorbringt, daß er "in all diesen Belangen vollkommen uninformiert" gewesen sei "und keine Ahnung von diesen gesetzlichen Bestimmungen" gehabt hätte, so ist - aufgrund dieses glaubhaften Vorbringens davon auszugehen, daß ihm zur Tatzeit die Tatsache, daß er eine Verwaltungsübertretung begeht, nicht bewußt war.

Gemäß § 5 Abs.2 VStG entschuldigt eine Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, aber nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

Die Unkenntnis eines Gesetzes kann nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemand die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist, und daß selbst guter Glaube den angeführten Schuldausschließungsgrund dann nicht herstellt, wenn es Sache der Partei ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der Behörde anzufragen (Hauer-Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 4. Auflage, Eisenstadt 1990, S. 727 Z1 und die dort zitierte Judikatur).

Der Berufungswerber hätte sich als Arbeitgeber mit den einschlägigen Normen - beispielsweise mit jenen des Ausländerbeschäftigungsrechtes - vertraut machen müssen. Es ist nichts dahingehend hervorgekommen (arg. "erwiesenermaßen unverschuldet", § 5 Abs.2 VStG), daß der Berufungswerber dieser Verpflichtung nicht hätte nachkommen können.

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung liegen im gegenständlichen Zusammenhang - aus folgenden Gründen - vor:

Zu der Zeit, als der Berufungswerber im Berufsleben stand er ist bereits seit 14 Jahren im Ruhestand - waren die einschlägigen Materien noch nicht so wie zur Tatzeit geregelt - das Ausländerbeschäftigungsgesetz gibt es beispielsweise seit dem Jahre 1975 (BGBl.Nr. 218). Eine Dynamik hat insbesondere in den letzten paar Jahren eingesetzt. Vor diesem Hintergrund ist es glaubhaft, daß der Berufungswerber "in diesen Belangen vollkommen uninformiert" war. Im Zusammenhang mit der Tatsache, daß der Berufungswerber zur Tatzeit bereits in vorgerücktem Lebensalter stand, war davon auszugehen, daß das tatbildmäßige Verhalten des Berufungswerbers hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben ist, weshalb eine Schuld zwar als vorliegend, aber als geringfügig zu qualifizieren war (siehe hiezu auch die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. September 1986, Zl.

86/18/0059, vom 20. Oktober 1987, Zl. 87/04/0070).

Die Folgen der Übertretung sind - insbesondere vor dem Hintergrund der relativ geringen effektiven Tätigkeit der Ausländerin für den Berufungswerber - siehe diesbezüglich die Ausführungen in Punkt 3 - unbedeutend.

Der Ausspruch einer Ermahnung wird jedoch als erforderlich erachtet, um das Bewußtsein des Berufungswerbers im Hinblick auf seine Pflichten als Arbeitgeber zu schärfen.

4.3. Zusammenfassend liegen die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 Abs.1 erster Satz VStG vor. Es war daher von der Verhängung einer Strafe abzusehen. Im Hinblick auf den dennoch gegebenen Sorgfaltsmangel ist es iSd § 21 Abs.1 zweiter Satz VStG gerechtfertigt, den Berufungswerber gleichzeitig mit Ermahnung auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens hinzuweisen.

5. Der Ausspruch über den Entfall der Beiträge zu den Verfahrenskosten hat seine Grundlage in der angeführten Gesetzesbestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Keinberger

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