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VwSen-250290/16/Gu/Atz

Linz, 26.04.1994

VwSen-250290/16/Gu/Atz Linz, am 26. April 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des W L gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 2.2.1994, Zl. Ge96/209/1992/Um/Zö, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, zu Recht:

Der Berufung wird t e i l w e i s e Folge gegeben.

W L, geboren , ist schuldig, als Inhaber einer Verputzfirma, auf der Baustelle in S den Ausländer D H, geboren ..., am 26.5.1992 beschäftigt zu haben, ferner die Ausländer S V, geboren ..., sowie B S, geboren .... und M T, geboren ..., am 1.6.1992 auf vorgenannter Baustelle beschäftigt zu haben, obwohl er für diese Personen keine Beschäftigungsbewilligung besaß und die genannten Ausländer auch nicht im Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines gewesen sind.

Er hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 3 iVm § 28 Abs. 1 Z.1 lit.a AuslBG begangen und wird über ihn gemäß § 28 Abs. 1 Z.1, Auslaufsatz, 1. Strafrahmen AuslBG eine Geldstrafe von 5.000 S je illegal beschäftigtem Ausländer (Ersatzfreiheitsstrafe je 2 Tage) verhängt.

Als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Straf verfahrens hat er gemäß § 64 VStG einen Beitrag von 10 % der verhängten Strafen (4 x 500 S), im Gesamtbetrag von 2.000 S zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG, § 19 VStG.

Gemäß § 65 VStG entfällt ein Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat gegen den Rechtsmittelwerber am 2.2.1994 ein Straferkenntnis erlassen, dessen Spruch lautet:

"Sie haben als Inhaber Ihrer Verputzfirma nachstehend angeführte Ausländer auf der Baustelle in S beschäftigt, obwohl Sie für diese Personen keine Beschäftigungsbewilligung besaßen und die genannten Ausländer auch nicht im Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines waren:

1. Der Ausländer D H, geb.

(jugoslawischer Staatsangehöriger) wurde auf der genannten Baustelle im Zeitraum von ca. 18.05.1992 zumindest bis 26.05.1992 beschäftigt.

2. Der Ausländer S V, geb. ...

(jugoslawischer Staatsangehöriger) wurde auf der angeführten Baustelle im Zeitraum von ca. 20.05.1992 bis 01.06.1992 beschäftigt.

3. Der Ausländer B S, geb. 26.08.1951 (jugoslawischer Staatsangehöriger) wurde auf der genannten Baustelle im Zeitraum von 20.05.1992 bis 01.06.1992 beschäftigt.

4. Der Ausländer M T, geb. ..., (bulgarischer Staatsangehöriger) wurde auf der genannten Baustelle im Zeitraum von 20.05.1992 bis 01.06.1992 beschäftigt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl.Nr. 218/1975 - AuslGB.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG. S 40.000,-(S 10.000,-- je illegal beschäftigem Ausländer) Ersatzfreiheitsstrafe: 14 Tage Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 zu zahlen:

S 4.000,-als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe wird gleich S 200,-angerechnet) Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher S 44.000,--." Dagegen hat der Beschuldigte innerhalb offener Frist Berufung erhoben und in dieser ausgeführt, daß er nie Ausländer beschäftigt habe. Er hätte nur ein paar Obdachlosen ein Dach über den Kopf gegeben.

Ferner bestreitet er das von der Behörde angenommene Monatseinkommen von 30.000 S. Er habe kein Einkommen, sondern nur Schulden. Auch ein Bar- und Anlagevermögen in der Höhe von zwei Millionen Schilling als Beurteilungsgrundlage für die Strafbemessung sei aus der Luft gegriffen.

Im Ergebnis ist der Berufung sinngemäß das Begehren zu entnehmen, wegen der Sache nicht bestraft zu werden.

Aufgrund der im Akt befindlichen Beweismittel, nämlich der Anzeige des GPK Friedburg vom 16.6.1992, GZ. 277/92/AN, ist erwiesen, daß auf der Baustelle in S, Organe dieses Gendarmeriepostens, am 26. Mai 1992 den Ausländer D H bei der Arbeit für die Verputzfirma W L betreten haben. Desgleichen trafen zwei Organe des vorbezeichneten Gendarmeriepostens auf der vorangeführten Baustelle die Ausländer S V, B S und M T, am 1. Juni 1992 für den Beschuldigten als arbeitend an. S V und M T hatten Vorschüsse für ihre Tätigkeit als Hilfsarbeiter von je 1.000 S erhalten. Beide wurden anschließend in Schubhaft genommen. B S arbeitete als Maurer. Als Wochenlohn waren mit ihm 3.000 S vereinbart worden. Für keinen der vorbezeichneten Ausländer besaß der Beschuldigte eine Arbeitsbewilligung. Auch hatten diese keine Arbeitserlaubnis oder Befreiungsscheine vorzuweisen.

Bei den jeweils gesonderten Kontrollen konnte nur D H am 26. Mai 1992 angetroffen werden. Bei der Kontrolle am 1. Juni 1992, bei der S V, B S und M T arbeiteten, war ersterer nicht zugegen und fehlen sonstige Beweismittel, daß zu dieser Zeit auch mit ihm ein Beschäftigungsverhältnis im Sinn des § 2 AuslBG bestanden hätte.

Aufgrund der Beweislage war daher einerseits ein Schuldspruch wegen Übertretung des AuslBG zu fällen, andererseits die gleichzeitige Beschäftigung von einmal einem und zum zweiten Termin von drei Ausländern zu fällen, was im Ergebnis die Anwendung des ersten Strafrahmens des § 28 Abs. 1 Z.1, Auslaufsatz AuslBG bewirkte.

Demzufolge begeht eine Verwaltungsübertretung, wer entgegen dem § 3 AuslBG einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt wurde und ist bei unberechtigter (gleichzeitiger) Beschäftigung von nicht mehr als drei Ausländern, für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer, mit Geldstrafe von 5.000 S bis 60.000 S zu bestrafen.

Bezüglich der Strafzumessungsgründe im Sinne des § 19 VStG war von Belang, daß die konsenslose Beschäftigung von relativ kurzer Dauer war, andererseits aber die Ausländer ohne jeglichen sozialen Schutz zur Arbeit herangezogen wurden und dagegen der Vorwand der sozialen Tat bedeutungslos blieb. Auch die Sorglosigkeit, mit der der Beschuldigte die ausländischen Arbeitskräfte einsetzte, rechtfertigte die Annahme eines bedeutenden Verschuldens, sodaß weder ein Absehen von einer Bestrafung im Sinn des § 21 VStG noch die Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes im Sinn des § 20 VStG in Betracht kam.

Nachdem der Beschuldigte zu seinen persönlichen Verhältnissen keine konkreten Angaben machte und diese nicht belegte, war die Verhängung der Mindeststrafe selbst bei dürftigem bis mittleren Einkommen geboten, um die schädliche Neigung zu brechen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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