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des Landes Oberösterreich
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VwSen-250291/5/Kon/Fb

Linz, 26.05.1995

VwSen-250291/5/Kon/Fb Linz, am 26. Mai 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Landesarbeitsamtes Oberösterreich gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 23. Dezember 1993, SV-13/1993-Du, über die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gegen K G wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und K G, G, I der Verwaltungsübertretung gemäß § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG, BGBl.Nr. 218/1975, zuletzt geändert mit BGBl.Nr. 314/1994, für schuldig erkannt, weil er in seiner Firma in G, I, am 14.1., 16.1., 23.1., 28.1. und 30.1.1993 die bosnische Staatsangehörige Z M, geb. ..., in einem Arbeitsverhältnis als Reinigungskraft beschäftigt hat, ohne, daß ihm für die genannte Ausländerin eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde, wobei die ausländische Arbeitnehmerin auch nicht im Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines gewesen ist.

Gemäß § 28 Abs.1 AuslBG und §§ 16, 19 und 20 VStG wird wegen dieser Verwaltungsübertretung über den Beschuldigten K G eine Geldstrafe in der Höhe von 2.500 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 36 Stunden verhängt.

Weiters wird der Bestrafte gemäß § 64 Abs.2 VStG verpflichtet, 10 % der verhängten Strafe (1 Tag Freiheitsstrafe = 200 S), ds 250 S, zu bezahlen.

Der vom Bestraften zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe + Verfahrenskostenbeitrag) beträgt daher 2.750 S.

Rechtsgrundlage:

§ 51 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 24 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Erstbehörde begründet ihre Einstellung im wesentlichen damit, daß die Behauptung der Entlastungszeugin L S, ihr sei vom Arbeitsamt mitgeteilt worden, daß sie die Ausländerin M Z anstellen könnte, im Ermittlungsverfahren nicht mit Sicherheit habe widerlegt werden können.

Dagegen wendet das Landesarbeitsamt in seiner Berufung ein, daß die Entlastungszeugin S nicht in der Lage gewesen wäre, ihre behauptete Telefongesprächspartnerin vom Arbeitsamt Grieskirchen namentlich anzugeben. Die zeugenschaftlichen Einvernahmen sämtlicher für eine derartige Auskunft seitens des Arbeitsamtes Grieskirchen in Betracht kommenden Personen, nämlich Frau K, Frau S und Frau R, hätte ergeben, daß die von der Entlastungszeugin S behauptete Auskunft nie erteilt worden sei und die Möglichkeit der Erteilung einer Auskunft in der von der Zeugin S behaupteten Art und Weise von jeder der drei als Zeuginnen vernommenen Bediensteten des Arbeitsamtes Grieskirchen ausgeschlossen werde. Das Landesarbeitsamt Oberösterreich vertritt die Ansicht, daß die Behauptung der Zeugin S, welche Dienstnehmerin des Beschuldigten ist, als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren sei. Die Erstbehörde habe jedoch diese Rechtfertigungsangaben des Beschuldigten, die sich auf diese zeugenschaftlichen Angaben seiner Dienstnehmerin S stützen, jedoch nicht als Schutzbehauptung gewertet. Diese deshalb, weil die Leistungsabteilung des Arbeitsamtes Grieskirchen (Frau R) bereits am 18.2.1993 von der Ausländerabteilung des genannten Arbeitsamtes über die verfahrensgegenständliche unerlaubte Beschäftigung informiert worden sei, die Anzeige jedoch erst ca einen Monat nach Bekanntwerden der unerlaubten Beschäftigung erstattet worden sei.

Sowohl diese Ausführungen als auch das weitere in der Begründung des angefochtenen Bescheides Angeführte, sei weder schlüssig noch nachvollziehbar und stehe vielmehr im Widerspruch zu den Fakten des durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Insbesondere sei hiezu anzumerken, daß für die Anzeigeerstattung, sieht man von der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist ab, keine besondere Frist vorgesehen ist.

Das Verschulden des Beschuldigten sei sohin keineswegs als nicht nachweisbar zu erachten, sondern sei jedenfalls zumindest Fahrlässigkeit gegeben. Es werde daher beantragt, den das Strafverfahren einstellenden Bescheid der Erstbehörde aufzuheben und die Mindeststrafe allenfalls unter Anwendung des § 20 VStG zu verhängen.

Auch der unabhängige Verwaltungssenat vermag der erstbehördlichen Begründung für die Verfahrenseinstellung aus folgenden Erwägungen heraus nicht zu folgen:

Die Wertung der Zeugenaussagen, so auch der der Entlastungszeugin S, hat unter dem Blickwinkel der Glaubwürdigkeit zu erfolgen und nicht im Hinblick auf die Widerlegbarkeit der damit verbundenen Behauptungen.

Zunächst ist festzuhalten, daß nach den Angaben der Zeugin S, wonach ihr mitgeteilt worden sei, "daß ich sie anstellen könne" und "daß dies in Ordnung gehe" keinesfalls eindeutig hervorgeht, daß für die Anstellung der Ausländerin eine Beschäftigungsbewilligung nicht notwendig sei oder eine solche hiermit erteilt werde. Es könnte daraus auch geschlossen werden, daß seitens des Arbeitsamtes eine Mitteilung dahingehend erfolgt sei, daß, sollte eine Beschäftigungsbewilligung für die Ausländerin beantragt werden, diese sicherlich erteilt werden. Hingegen bringen die als Zeugen vernommenen Bediensteten des Arbeitsamtes Grieskirchen (Frau A K, Frau D S und Frau R) eindeutig in ihren Aussagen zum Ausdruck, nie eine Mitteilung dahingehend getätigt zu haben, daß für die Ausländerin Z eine Beschäftigungsbewilligung nicht erforderlich sei. Hervorzuheben ist dabei, daß die Zeugin A K zum fraglichen Zeitpunkt auf Urlaub war und die Zeugin S als Vertreterin der Vorgenannten sogar das Führen eines Telefonates mit Frau S bestreitet. Die Zeugin R gab an, sie hätte sich mit der Firma G lediglich zwecks Anforderung der Arbeitsbescheinigung betreffend die Ausländerin Z schriftlich in Verbindung gesetzt, sie hätte aber nie Auskünfte betreffend das Ausländerbeschäftigungsgesetz erteilt, weil dies gar nicht in ihrem Kompetenzbereich liege. Sie könne sich aber im konkreten Fall nicht an ein Gespräch mit Frau S oder der Frau Z erinnern.

Die zeugenschaftlichen Aussagen der drei Arbeitsamtbediensteten sind schlüssig und in sich widerspruchsfrei.

Sie erscheinen auch der allgemeinen Lebenserfahrung nach durchaus glaubwürdig und den Tatsachen entsprechend. Demgegenüber ist die Aussage der Zeugin S, auf die sich der Beschuldigte stützt, unklar. So konnte Frau S weder angeben, mit welcher Bediensteten des Arbeitsamtes Grieskirchen sie gesprochen hat, noch ist erkennbar, auf welche konkrete Frage der Frau S sich die Antwort "dies gehe in Ordnung" bezogen hat.

Nach dem Inhalt der Zeugenaussage der Frau S kann daher nicht davon ausgegangen werden, daß der Beschuldigte, wie von ihm behauptet, auf einer entsprechenden Auskunft des Arbeitsamtes Grieskirchen und sohin aus einem unverschuldeten Irrtum heraus, die ihm angelastete Verwaltungsübertretung begangen hat.

Anzuzeigen ist, daß die objektive Tatseite der gegenständlichen Verwaltungsübertretung von Anfang an unbestritten war.

Aus diesem Grund war der Berufung des Landesarbeitsamtes Oberösterreich Folge zu geben und der Beschuldigte wegen unberechtigter Beschäftigung einer Ausländerin zu bestrafen.

In Anbetracht des Umstandes, daß gegen den Beschuldigten keine einschlägigen Vormerkungen vorlagen und die ausländische Arbeitnehmerin von ihm zur Sozialversicherung angemeldet wurde, war die unter Anwendung des § 20 VStG erfolgte Herabsetzung der gesetzlichen Mindeststrafe von 5.000 S auf den Betrag von 2.500 S vertretbar. Dadurch, daß die verhängte Strafe lediglich 50 % der gesetzlichen Mindeststrafe beträgt, war ein Eingehen auf die Bestimmungen des § 19 VStG zur Begründung der Strafhöhe entbehrlich.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h

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