Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250291/13/KON/Pr

Linz, 19.10.1998

VwSen-250291/13/KON/Pr Linz, am 19. Oktober 1998 DVR.0690392

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Landesarbeitsamtes Oberösterreich gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 23.12.1993, SV-13-1993-Du, über die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gegen K. G., wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) BGBl.Nr. 218/1975, i.d.g.F., entschieden:

Das Verwaltungsstrafverfahren wird mit der Feststellung, daß ein Umstand vorliegt, der die Strafbarkeit aufhebt, eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 45 Abs.1 Z2 und Abs.2 iVm § 31 Abs.3 VStG Begründung:

Der den Gegenstand des eingangs zitierten Erkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen bildende Tatvorwurf erstreckt sich auf einen Tatzeitraum vom 14.1. bis 30.1.1993. Ausgangspunkt für die Berechnung der Frist gemäß § 31 Abs.2 und Abs.3 VStG stellt demnach der 30.1.1993 dar.

Das Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 26.5.1995, VwSen-250291/5/Kon/Fb, mit dem der Berufung des Landesarbeitsamtes Oberösterreich gegen den eingangs zitierten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen Folge gegeben und Herr K. G. wegen der Übertretung des AuslBG bestraft wurde, hat der Verwaltungsgerichtshof aufgrund der dagegen vom Genannten erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis vom 6.3.1997, 95/09/0207 (h. eingelangt am 10.4.1997) aufgehoben.

Aufgrund des Umstandes, daß in bezug auf den Tatzeitpunkt 30.1.1993 auch unter Berücksichtigung der Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof Strafbarkeitsverjährung im Sinne des § 31 Abs.3 VStG eingetreten ist, nämlich mit Ablauf 17.10.1997 war wie im Spruch zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. K o n r a t h

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