Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250295/11/Kei/Bk

Linz, 10.06.1996

VwSen-250295/11/Kei/Bk Linz, am 10. Juni 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Cavit U, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 30. Dezember 1993, Zl.

SV-96/72-1993-E/Mü, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), zu Recht:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 24 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) iVm § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), § 45 Abs.1 Z1 und § 51 Abs.1 VStG.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde sowie zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber zwei Geldstrafen von je 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafen je 9 Tagen) verhängt, weil er "in seinem Betrieb in T am 17.6.1993 die türkischen Staatsangehörigen I, geb. 16.3.1942 und B, geb. 13.12.1974, beschäftigt" habe, "ohne daß für die Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, ein Befreiungsschein oder eine Arbeitserlaubnis ausgestellt" worden sei. Dadurch habe er die Rechtsvorschriften § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG verletzt, weshalb er gemäß § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG zu bestrafen gewesen sei.

2. Gegen dieses dem Berufungswerber am 5. Jänner 1994 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die Berufung, die am 19. Jänner 1994 der Post zur Beförderung übergeben und fristgerecht erhoben wurde.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 23. Februar 1994, Zl. SV-96/72-1993-E/Mü, in das Schreiben des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom 30. August 1994, Zl.

IIId-6710B Dr. Auf/Eb, in die Stellungnahme des Berufungswerbers vom 14. September 1994 und in das Firmenbuch beim Landesgericht Linz Einsicht genommen.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 3 Abs.1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.

Gemäß § 28 Abs.1 AuslBG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer (Z1 lit.a) entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4) erteilt noch eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§ 15) ausgestellt wurde. Der Täter ist bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 5.000 S bis zu 60.000 S, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 10.000 S bis zu 120.000 S, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 10.000 S bis zu 120.000 S, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 20.000 S bis zu 240.000 S, zu bestrafen.

4.2. Durch den Berufungswerber wurde nicht bestritten, daß die beiden türkischen Staatsangehörigen und Ausländer I K und B am 17. Juni 1993 im Betrieb in T gearbeitet haben. Der Berufungswerber hat bestritten, daß die beiden Ausländer zu der ihm vorgeworfenen Tatzeit für ihn (bzw die U Gesellschaft m.b.H.) tätig gewesen seien. Es wird durch den O.ö. Verwaltungssenat als erwiesen angenommen, daß die beiden Ausländer am 17. Juni 1993 um ca. 15.30 Uhr im Betrieb in T, Tätigkeiten verrichtet haben - I hat Fleisch faschiert und paketiert, B hat Fleisch geschnitten.

Das Vorliegen einer persönlichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeit stellt ein wesentliches Merkmal einer Beschäftigung iSd § 2 Abs.2 AuslBG dar (diesbezüglich wird auf die Ausführungen im "Ausländerbeschäftigungsgesetz", Neurath-Steinbach, Wien 1991, S. 73 ff hingewiesen).

Daß bei der o.a. Tätigkeit der beiden Ausländer eine persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit vorgelegen sei, ist für den O.ö. Verwaltungssenat nicht mit einer in einem Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen.

Aus dem Vorbringen der Berufung "Sie beziehen ihre Einkünfte aus ihrem GesmbH-Anteil ......" ergibt sich nicht zwingend, daß die Ausländer für die o.a. Tätigkeit am 17. Juni 1993 eine Gegenleistung erhalten haben. In diesem Zusammenhang wird auf die nachstehend zitierte Aussage des Berufungswerbers in der durch Vertreter des Arbeitsamtes Linz am 17. Juni 1993 aufgenommenen Niederschrift hingewiesen: "Hr. K ist nicht bei mir beschäftigt. Er bereitet das faschierte Fleisch für ein privates Fest. Sein Sohn K hat seinem Vater dabei geholfen".

Zu den auf Aufforderung des O.ö. Verwaltungssenates vom 18.

August 1994 durch den Berufungswerber mit Schreiben vom 14.

September 1994 vorgelegten schriftlichen Ausfertigungen von "Syndikatsverträgen" wird festgehalten: Diese wurden erst einige Tage nach der dem Berufungswerber vorgeworfenen Tatzeit - am 22. Juni 1993 - verfaßt. Auch wenn in diesem I und B jeweils als "Gesellschafter der U Gesellschaft m.b.H." bezeichnet werden, so wird festgehalten, daß diese beiden Ausländer im Firmenbuch nicht als Gesellschafter der "U Gesellschaft m.b.H." aufgeschienen sind. Außerdem wird festgehalten, daß - darauf hat auch das Arbeitsmarktservice Oberösterreich im Schreiben vom 30. August 1994 hingewiesen - die Bestimmung des § 2 Abs.4 AuslBG nach der dem Berufungswerber vorgeworfenen Tatzeit in Kraft getreten ist.

Es war - weil das Vorliegen des objektiven Tatbestandes des § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG nicht mit einer in einem Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen ist - der Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 66 Abs.1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem O.ö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Keinberger

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