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VwSen-250297/21/Lg/Bk

Linz, 07.03.1995

VwSen-250297/21/Lg/Bk Linz, am 7. März 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 2.

März 1995 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des Arbeitsmarktservice, Geschäftsstelle Oberösterreich, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 2. März 1994, Zl. SV96/7/1993/Ho/Mo, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird gemäß § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Entscheidungsgründe:

1. Das Arbeitsamt Freistadt hatte mit Eingabe vom 25. August 1993 bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt Strafantrag gegen Herrn Dr. G D, W, wegen Übertretung nach § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.

Nr. 218/1975, idgF, erstattet, weil am 20. August 1993 anläßlich einer Kontrolle auf der Baustelle (Wohnhaus) des Dr. D, W, der rumänische Staatsangehörige R N, geb. am ... arbeitend angetroffen worden sei. In dieser Anzeige ist festgehalten, daß der Ausländer nach eigener Angabe zu Besuch bei der Familie P in F war. Der Ausländer selbst habe anläßlich der Kontrolle angegeben, unentgeltlich und aus Freundschaft zu arbeiten. Eine Beschäftigungsbewilligung, Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein habe er nicht besessen.

Der Beschuldige, Dr. G D, gab bei seiner Einvernahme am 9. September 1993 an:

Der Ausländer habe am 20. August 1993 bei der Übersiedlung geholfen. Von einer Beschäftigung als Bauhilfsarbeiter könne keine Rede sein. Es habe sich um ein unmittelbar vor dem Bezug stehendes Wohnhaus gehandelt, das mittlerweile von der Familie des Beschuldigten bezogen worden sei. Der Grund für die Mithilfe der Ausländer C P und N R sei darin gelegen, daß insbesondere zu Herrn P, welcher in der Firma des Bruders des Beschuldigten als Programmierer beschäftigt sei, ein freundschaftliches Verhältnis bestehe.

Herr N R sei dem Beschuldigten als Schwager des Herrn C P seit den Rumänien- Hilfsaktionen "Austria pro Romania" persönlich bekannt.

In der Stellungnahme vom 25. Oktober 1993 fügte der Berufungswerber dieser Darstellung hinzu, daß R N damals bei seinem Schwager C P auf Besuch gewesen sei.

C P sei seit Jahren legal in Österreich beschäftigt.

Beide hätten aus ihrer kostenlosen Mithilfe, die ihren Ursprung in der Freundschaft zwischen dem Beschuldigten und den beiden Ausländern habe, nicht den geringsten persönlichen oder wirtschaftlichen Nutzen gezogen.

In einer Stellungnahme vom 1. Dezember 1993 fügte das Landesarbeitsamt die Sachverhaltsdarstellung durch die Herren P und B (Arbeitsamt Freistadt; gezeichnet am 24. November 1993) bei:

Herr N R war mit Holzschneiden bei einer Kreissäge beschäftigt. Herr J K habe Holz sortiert. Herr C P habe im Haus gearbeitet; welche Arbeiten er verrichtet habe, konnte nicht gesehen werden. Herr Dr. G D war im Keller mit dem Legen von Bodenfliesen beschäftigt.

Anläßlich ihrer Einvernahme am 9. Dezember 1993 hielten die Herren P und B die erwähnte Sachverhaltsdarstellung vom 24. November 1993 vollinhaltlich aufrecht.

Im Rahmen einer Stellungnahme vom 16. Dezember 1993 bekräftigte der Beschuldigte abermals, Herr R N habe ihm lediglich aus freien Stücken und kostenlos geholfen. Es könne sein, daß im Zuge der Übersiedlungstätigkeit von ihm altes Holz bzw alte Einrichtungsgegenstände mit der Kreissäge zerkleinert wurden. Dies stünde der Feststellung, daß die Hilfe aus Freundschaft und unentgeltlich erfolgt sei, nicht entgegen. Der Umstand, daß der Beschuldigte Mitinitiator der Aktion "Austria pro Romania" sei, lasse nicht auf ein wirtschaftliches und persönliches Abhängigkeitsverhältnis des Ausländers zum Beschuldigten schließen.

In einer Stellungnahme vom 15. Februar 1994 bekräftigte der Beschuldigte diese Darstellung abermals. Dies in Reaktion auf die Stellungnahme des Landesarbeitsamts Oberösterreich vom 3. Februar 1994, in welcher aus dem Umstand, daß der Ausländer Holz mit einer Kreissäge zerschnitt, darauf geschlossen wurde, daß der Ausländer für seine Arbeitsleistungen eine Entlohnung erhalten habe.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das Verfahren eingestellt. Der Bescheid geht im wesentlichen davon aus, daß aufgrund der erwiesenen Tätigkeit (Holzschneiden, Dauer der Verwendung an einem Tag) nicht von einer Beschäftigung in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis bzw auf Bauhilfsarbeiten geschlossen werden könne.

3. Dagegen wendet sich die Berufung des Landesarbeitsamtes Oberösterreich vom 8. März 1994. Darin wird geltend gemacht, daß sowohl Bauhilfsarbeiten als auch die Mithilfe beim Übersiedeln Tätigkeiten seien, die typischerweise in einem Arbeitsverhältnis oder zumindest in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis ausgeführt werden. Es widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, daß keine Entlohnung erfolgte. Nach ständiger Judikatur reiche die eintägige Beschäftigung eines Ausländers bereits aus, um den Tatbestand der unerlaubten Ausländerbeschäftigung zu begründen. Die Auffassung der belangten Behörde, daß aufgrund der Art (Holzschneiden) und der Dauer der Verwendung (einen Tag) keine persönliche sowie wirtschaftliche Abhängigkeit des Ausländers zum Beschuldigten vorliege, sei nicht zutreffend.

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung sagte der Zeuge C P mit Bestimmtheit aus, der betreffende Ausländer, sein Schwager, sei zu Besuchszwecken in Österreich gewesen, er habe den Berufungswerber, der ihm von früher bekannt gewesen sei, nach dem Mittagessen privat besuchen wollen und er habe (gemeinsam mit P) bei der Übersiedlung (Transport einer Waschmaschine) helfen wollen.

Dazu sei es aber wegen des Eintreffens der Beamten des Arbeitsamtes Freistadt nicht gekommen. Es könne sein, daß sein Schwager, den er in diesem Moment nicht persönlich gesehen habe, beim Eintreffen der Beamten eine Arbeit durchgeführt hat. Es handelte sich aber dann mit Sicherheit um einen Freundschaftsdienst. Geld hätten die beiden, welche in einem Freundschaftsverhältnis zum Beschuldigten stehen, weder erwartet noch bekommen. Auch eine Arbeitspflicht, eine Arbeitszeit oder die Pflicht, Weisungen zu befolgen, habe es nicht gegeben.

Die beiden Beamten des Arbeitsamtes Freistadt sagten aus, sie hätten den betreffenden Ausländer bei der vorgeworfenen Sägearbeit gesehen. Dies genüge nach der Praxis, um eine Anzeige zu erstatten, sofern keine Beschäftigungsbewilligung (keine Arbeitserlaubnis, kein Befreiungsschein) vorliegt.

Vom Beschuldigten wurde, wie schon in seiner bisherigen Verteidigung, mit Bestimmtheit in Abrede gestellt, daß eine Arbeitspflicht bzw eine Entlohnungspflicht bestand bzw daß eine Entlohnung ausbezahlt wurde.

Diese Behauptungen des Berufungswerbers erschienen in Anbetracht der näheren Umstände (insbesondere im Hinblick auf die Darstellung der persönlichen Beziehungen durch den Zeugen P), der sich mit den Behauptungen des Berufungswerbers deckenden Aussage des einzigen zur Verfügung stehenden Zeugen, der über die näheren Umstände der (unbestrittenen) Beobachtung der Arbeit des Ausländers im Moment seiner Beobachtung Bescheid wußte (P) und wegen des Mangels an konkreten gegenteiligen Anhaltspunkten sehr überzeugend.

5. Unter diesen Umständen konnte nicht davon ausgegangen werden, daß ein Arbeitsverhältnis oder ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis vorlag, da die elementaren rechtlichen Voraussetzungen dafür nicht gegeben waren.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder

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