Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-250299/5/Lg/Bk

Linz, 19.05.1994

VwSen-250299/5/Lg/Bk Linz, am 19. Mai 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder aus Anlaß des Wiedereinsetzungsantrages des W B, P vom 14. April 1994 bzw aus Anlaß der Berufung desselben vom 28. Februar 1994 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 9. Februar 1994, Zl.

SV/13/1992+1/Kam/Zi, zu Recht erkannt bzw beschlossen:

Die Berufung wird gemäß § 63 Abs.5 iVm § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG zurückgewiesen. Der Wiedereinsetzungsantrag wird im Grunde des § 71 Abs.1 AVG iVm § 24 VStG abgewiesen.

B e g r ü n d u n g:

1. Dem unabhängigen Verwaltungssenat wurde die am 2. März 1994 zur Post gegebene Berufung gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 9. Februar 1994, Zl. SV/13/1992+1/Kam/Zi, zugestellt am 15. Februar 1994, vorgelegt. Auf Einladung des unabhängigen Verwaltungssenats, zur Verspätung der Berufungseinbringung Stellung zu nehmen, führte der Berufungswerber in seinem Schreiben vom 14. April 1994 aus, er habe krankheitsbedingt die Berufung nicht selbst zur Post bringen können und deshalb seine Frau damit beauftragt. Diese habe auf dem Weg zur Post eine Notbremsung durchführen müssen, weshalb die am Beifahrersitz gelegenen Poststücke zu Boden gefallen und einige davon unter dem Beifahrersitz gerutscht seien. Seine Gattin habe erst am 2.

März den Brief mit dem Berufungsschreiben (wohl: im PKW) entdeckt und am selben Tag zur Post gebracht.

Im selben Schreiben stellte der Berufungswerber einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, den er mit dem geschilderten Hergang begründete.

2. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Der Berufungswerber hat selbst nicht behauptet, durch seine Krankheit in seiner Dispositionsfähigkeit gänzlich gehindert gewesen zu sein. Er war dies nach der Aktenlage bzw seinem eigenen Vorbringen auch nicht, hat er doch am 28. Februar 1994 die Berufung unterfertigt und seine Frau mit der Postaufgabe beauftragt.

Die Gattin des Berufungswerbers ist im vorliegenden Fall als Botin anzusehen. Versäumt ein Bote einen Auftrag, so kann darin für die Partei nur dann ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis, das ohne ihr Verschulden die Einhaltung der Frist verhindert, erblickt werden, wenn sie der zumutbaren und der Sachlage nach gebotenen Überwachungspflicht nachgekommen ist (VwSlg 9706 A/1978).

Der Berufungswerber hat in seinem Wiedereinsetzungsantrag nicht geltend gemacht, in irgendeiner Weise Überwachungspflichten nachgekommen zu sein. Der Wiedereinsetzungsantrag ist daher abzuweisen. (Im übrigen verweist der unabhängige Verwaltungssenat darauf, daß der Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 71 Abs.2 AVG binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen ist und diese Frist versäumt wurde, da bei Anwendung angemessener Sorgfalt das Mißgeschick spätestens am 2. März 1994 entdeckt werden hätte müssen und der Wiedereinsetzungsantrag also bis spätestens 16. März 1994 zu stellen gewesen wäre, dieser jedoch tatsächlich erst am 14. April 1994 gestellt wurde.) Gemäß § 24 VStG iVm § 63 Abs.5 AVG beträgt die Berufungsfrist zwei Wochen. Die Berufungsfrist wäre im vorliegenden Fall am 1. März 1994 abgelaufen, die Berufung wurde jedoch erst am 2.

März - sohin verspätet - zur Post gegeben.

Da dem Antrag auf Wiedereinsetzung nicht stattgegeben werden konnte, war auch die Berufung zurückzuweisen (§ 66 Abs.4 AVG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum