Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250305/8/Kei/Ka

Linz, 09.09.1994

VwSen-250305/8/Kei/Ka Linz, am 9. September 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des F S, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 1. März 1994, Zl. SV-96/41-1993-E/Mü, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde sowie zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) iVm § 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), § 45 Abs.1 Z2 und § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 1. März 1994, Zl.SV-96/41-1993-E/Mü, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von zweimal 8.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe zweimal 12 Tagen) verhängt, weil er "als Verantwortlicher der Firma S GesmbH., S, T, in diesem Betrieb in der Zeit vom 15.6.1992 bis 30.9.1992 den jugoslawischen Staatsangehörigen Z D, geb. ..., und in der Zeit vom 10.8.1992 bis 30.9.1992 den jugoslawischen Staatsangehörigen A H, geb. ..., beschäftigt" habe, "ohne daß für die Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, ein Befreiungsschein bzw eine Arbeitserlaubnis ausgestellt" worden sei. Dadurch habe er eine Übertretung des § 9 VStG iVm §§ 3 Abs.1 und 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG begangen, weshalb er gemäß § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG zu bestrafen gewesen sei.

2. Gegen dieses dem Berufungswerber am 10. März 1994 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die am 18. März 1994 der Post zur Beförderung übergebene und somit fristgerecht erhobene Berufung. Der Berufungswerber beantragt, daß von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird, in eventu, daß die Strafe herabgesetzt wird.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, Zl.SV-96/41-1993-E/Mü, vom 14. April 1994 und in das Firmenbuch beim Landes- als Handelsgericht Linz Einsicht genommen.

Eine Stellungnahme des Arbeitsmarktservice Oberösterreich, Landesgeschäftsstelle, ist am 5. September 1994 eingelangt.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Die Bestimmung des § 9 VStG ist im Verwaltungsstrafverfahren nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz anwendbar (VwGH vom 21. Jänner 1988, Zl.87/09/0183). Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind von Amts wegen festzustellen (VwGH vom 22. Oktober 1971, Zl.443/71).

4.2. Dem Firmenbuch ist zu entnehmen, daß die alleinige Geschäftsführerin Frau B S (seit 11. Juni 1991 bis dato) ist. Als Prokurist scheint ua F S (seit 11. Juni 1991 bis dato) auf. Prokuristen zählen nicht zu den Personen, die zur Vertretung nach außen berufen sind (siehe hiezu Hauer-Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 4. Auflage, Wien 1990, Seite 755). Der Berufungswerber ist nicht - in bezug auf die Firma "S, K - H GesmbH" zur Vertretung nach außen berufen (§ 9 Abs.1 VStG).

Es ist auch nicht - ein Zustimmungsnachweis liegt im Akt nicht auf - verantwortlicher Beauftragter.

Die belangte Behörde hätte nicht - ohne die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen - den Berufungswerber als "Verantwortlichen der Firma S GesmbH, S T" qualifizieren dürfen. Sie hätte davon ausgehen müssen, daß in erster Linie die zur Vertretung der GesmbH nach außen Berufenen, das sind die (handelsrechtlichen) Geschäftsführer (siehe die Bestimmung des § 18 GmbH-Gesetzes) gemäß § 9 Abs.1 VStG als strafrechtlich Verantwortliche in Betracht kommen.

4.3. Im übrigen ist der Spruch des Straferkenntnisses im Hinblick auf das Konkretisierungsgebot des § 44a VStG insoferne mangelhaft, als dort angeführt wird, daß der Berufungswerber "als Verantwortlicher der Firma S GesmbH" die Tat begangen habe. Im Firmenbuch ist aber ersichtlich, daß die Firma tatsächlich auf "S, K Ges.m.b.H." mit Sitz in der politischen Gemeinde Markt S, Geschäftsanschrift T, S bei L, lautet.

4.4. Aus den angeführten Gründen war - weil sich dei Verfolgungshandlung nicht auf den Täter bezogen hat - der vorliegenden Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 66 Abs.1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem O.ö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Keinberger

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