Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250306/8/Gu/Atz

Linz, 28.07.1994

VwSen-250306/8/Gu/Atz Linz, am 28. Juli 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über den Antrag des Mag. Dr. A P, verteten durch die Rechtsanwälte Dr. B B, Dr. H B und Dr. G L, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend ein Verwaltungsstrafverfahren nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz zu Recht:

Der auf § 71 Abs. 1 lit.a AVG gestützte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 71 Abs. 1 lit.a und Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Der anwaltlich vertretene Rechtsmittelwerber hat mit Eingabe vom 26.5.1995 (richtig wohl 1994), der Post zur Beförderung übergeben am 27.5.1994, und eingelangt beim O.ö. Verwaltungssenat am 30. Mai 1994, einen Wiedereinsetzungsantrag und Berufung erhoben.

Ersteren begründet er damit, daß die Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. mit Straferkenntnis vom 11.4.1994, GZ. SV96-7-1994/Gi, wegen Beschäftigung von drei polnischen Staatsangehörigen ohne Beschäftigungsbewilligung, Strafen und Kostenbeiträge verhängt habe, wogegen er mit Schriftsatz vom 14.4.1994 an den O.ö. Verwaltungssenat berufen habe. In diesem Schriftsatz habe er das Datum und die Geschäftszahl des bekämpften Bescheides angeführt, nicht aber die bescheiderlassene Behörde, welche allerdings aus einem Konvolut von Beilagen erkennbar gewesen wäre. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich habe mit Erkenntnis vom 15.5.1994, VwSen-250306/2/Gu/Atz, die Berufung wegen Fehlens einer ausreichenden Bescheidbezeichnung zurückgewiesen. Diese Entscheidung sei dem Rechtsmittelwerber am 13.5.1994 zugestellt worden.

Dadurch habe er Kenntnis erlangt, daß er irrtümlich in seiner Berufung vom 14.4.1994 das bekämpfte Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. nicht ausreichend bezeichnet habe. Am 15.4.1994 habe er eine längere Auslandsreise antreten müssen und sei dadurch am 14.4.1994 unter großem Zeitdruck gestanden.

Der große Zeitdruck und die umfangreichen Schriftstücke, die er bei der Abfassung der Berufung habe durcharbeiten müssen, bedeuteten einen minderen Grad des Versehens im Sinne des § 71 Abs. 1 lit.a AVG.

Von der Unvollständigkeit seiner Berufung habe er erst durch das zurückweisende Erkenntnis des UVS erfahren und daß er durch dieses für ihn unabwendbare Ereignis verhindert gewesen sei, die Frist zur Erhebung einer vollständigen Berufung einzuhalten.

Gemäß § 71 Abs. 1 lit.a AVG ist auf Antrag der Partei, gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung im Falle eines durch die Versäumung eintretenden Rechtsnachteiles die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses ... gestellt werden.

Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war, oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat (§ 71 Abs. 4 AVG).

Gemäß § 24 erster Satz VStG gilt diese Bestimmung auch im Verwaltungsstrafverfahren.

Über die nunmehr zugängliche Anforderung des Verfahrensaktes hat die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis diesen vorgelegt, woraus ersichtlich ist, daß sie gegen den Beschuldigten mit Datum 11.4.1994 und Zahl SV96-7-1994/Gi, ein Straferkenntnis erlassen hat, welches Abstrafungen wegen Übertretungen des AuslBG von 2 x 10.000 S und 1 x 12.000 S beinhaltete, das dem Beschuldigten am 13.4.1994 nachweislich zugestellt wurde. Die Berufung, welcher ein Bezeichnungsfehler anhaftet, ist mit 14.4.1994 datiert, trägt den Poststempel 26.4.1994 und wurde demnach ohne Fristversäumnis, sohin rechtzeitig eingebracht.

Wie der Einleitungssatz des § 71 Abs. 1 AVG ausdrücklich bestimmt, ist das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur zur Abwendung von Rechtsnachteilen gegen die Veräumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung eingerichtet.

Nachdem keine Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung vorlag und, wie schon im zurückweisenden Erkenntnis des UVS vom 10. Mai 1994, VwSen-250306/2/Gu/Atz, zum Ausdruck gebracht wurde, das Fehlen einer ausreichenden Bezeichnung kein der Verbesserung fähiges Formgebrechen darstellt, sondern das Fehlen eines nicht nachholbaren wesentlichen Bestandteiles einer Berufung bedeutet, war mit der Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages in Form einer verfahrensrechtlichen Entscheidung vorzugehen (zur Fristbezogenheit vergl. VwGH 12.6.1986, 86/02/0034 und VwGH 15.10.1986, 86/03/0176).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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