Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250311/7/Lg/Bk

Linz, 28.04.1995

VwSen-250311/7/Lg/Bk Linz, am 28. April 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Landesarbeitsamtes Oberösterreich vom 25. Mai 1994, AZ IIId-6710 B Dr. Auf/Ib gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Rohrbach Zl. SV96-2-1994-We, mit welchem A I, P, wegen einer Übertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl.Nr. 218/1975 idgF ermahnt wurde, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben und über A I, P, eine Geldstrafe von 5.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag verhängt.

II. Verfahrenskostenbeiträge entfallen.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19, 20, 21 VStG iVm §§ 3 Abs.1, 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Bescheid des Bürgermeisters von Rohrbach vom 18.

April 1994, Zl. SV96-2-1994-We, wurde Herrn A I eine Ermahnung erteilt, weil er im Februar 1994 stundenweise in P entgegen § 3 AuslBG die Ausländerin R C, für die weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, noch eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt wurde, als Hilfsarbeiterin beschäftigt habe. Dadurch habe er § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG verletzt.

2. Dagegen erhob das Landesarbeitsamt (jetzt:

Arbeitsmarktservice, Landesgeschäftsstelle Oberösterreich) Berufung mit der Begründung, daß weder das Verschulden des Beschuldigten gering (es sei aus der Tatsache, daß am 2.

Februar 1994 ein Antrag auf Beschäftigungsbewilligung für die Ausländerin von der Firma I gestellt wurde, Vorsatz abzuleiten), noch, wie aus § 4 Abs.3 Z11 AuslBG hervorgehe, die Folgen der Tat unbedeutend seien.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat bot dem Beschuldigten durch Einladung zur Stellungnahme zur Berufung des Landesarbeitsamtes Gelegenheit, zweckdienliche Fakten vorzubringen. Das diesbezügliche Schreiben blieb aber unbeantwortet.

4. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt feststeht und sohin nur noch die rechtliche Beurteilung in Frage steht, erübrigt sich die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

5. Aus dem Akt ergibt sich als unbestrittener Sachverhalt, daß der Beschuldigte die Ausländerin - wenngleich in geringem Ausmaß - beschäftigte. Entsprechend dem geringen Beschäftigungsausmaß waren auch die Folgen der Tat relativ gering. Ob sie so gering waren, daß von unbedeutenden Folgen iSd § 21 Abs.1 VStG gesprochen werden kann, kann dahingestellt bleiben, da jedenfalls die andere Voraussetzung dieser Bestimmung - das geringe Verschulden aus dem vom Landesarbeitsamt dargelegten Grund nicht vorliegt.

Da weder Milderungsgründe noch Erschwerungsgründe ersichtlich sind, kommt auch eine Anwendung des § 20 VStG (außerordentliche Strafmilderung bei beträchtlichem Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen) nicht in Betracht.

Aus diesen Gründen war der Berufung stattzugeben und die gesetzliche Mindeststrafe zu verhängen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder

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