Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250315/6/Lg/Bk

Linz, 03.03.1995

VwSen-250315/6/Lg/Bk Linz, am 3. März 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 8. Kammer (Vorsitzender: Dr. Christian Schieferer, Berichter: Dr. Ewald Langeder, Beisitzerin: Dr.

Ilse Klempt) über die Berufung des Mag. G A, vertreten durch RAe S, B & P, F gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf/Krems vom 26. Mai 1994, Zl.

Sich-IA/447/1993+2, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

II. Verfahrenskostenbeiträge sind nicht zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 und § 45 Abs.1 Z1 und Z3 VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber Geldstrafen in Höhe von sechsmal je 20.000 S bzw Ersatzfreiheitsstrafen von je sechs Tagen verhängt. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet: "Sie haben als im Sinne des § 9 VStG. 1991 für den Betrieb "D" Verantwortlicher zumindest am 1.9.1993 ganztägig und am 2.9.1993 ab Arbeitsbeginn sechs ausländische Arbeitnehmer (lt. Zeitstechkarten sind nur die Vornamen, u.zw. 1. bis 6.) Z, M, S, M, M und N bekannt) im genannten Druckereibetrieb in K beschäftigt, obwohl Ihnen für diese ausländischen Arbeitnehmer weder eine Beschäftigungsbewilligung noch eine Arbeitserlaubnis erteilt wurde und die Ausländer auch nicht im Besitz eines gültigen Befreiungsscheines waren." 2. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Berufungswerber seine rechtzeitig eingebrachte und auch sonst zulässige Berufung.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl zB die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. August 1991, Zl.

91/09/0022, und vom 30. Oktober 1991, Zl. 91/09/0088) wird dem § 44 lit.a VStG nur dann entsprochen, wenn a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, daß er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. In Ansehung der Übertretung nach § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG muß unverwechselbar feststehen, wann, wo und welche(n) Ausländer (das ist iSd § 2 Abs.1 AuslBG jeder, der keine österreichische Staatsbürgerschaft besitzt) der Beschuldigte als Arbeitgeber unerlaubt (d.h. ohne Vorliegen einer Beschäftigungsbewilligung, eines Befreiungsscheines und ohne Arbeitserlaubnis) beschäftigt hat (vgl hiezu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. September 1991, Zl.

90/09/0188).

Im Erkenntnis vom 19. Februar 1993, Zl. 92/09/0280 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, daß dann, wenn der Name des unerlaubt beschäftigten Ausländers weder im Spruch noch in der Begründung aufscheint, die Tat nicht ausreichend individualisiert wurde. Der unabhängige Verwaltungssenat geht davon aus, daß dasselbe dann gilt, wenn bloß Vornamen angeführt werden.

Da im gegenständlichen Fall die Namen angeblich illegal beschäftigter Ausländer weder im Spruch noch in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses aufscheinen, war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Schieferer

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