Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250328/5/Lg/Bk

Linz, 26.01.1995

VwSen-250328/5/Lg/Bk Linz, am 26. Jänner 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung der Mag. G H, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Rohrbach vom 8. Juli 1994, Zl. SV96-5-1994, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr.

218/1975 idgF, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Die Berufungswerberin hat zusätzlich zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 500 S binnen 14 Tagen zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19, 20, 21 Abs.1 VStG; § 28 Abs.1 Z1 lit.a iVm § 3 Abs.1 AuslBG.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin eine Geldstrafe von 2.500 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen verhängt, weil sie vom 1.1.1994 bis 12.4.1994 an jedem Donnerstag pro Woche jeweils drei Stunden in ihrem Kaufhaus und in ihrer Wohnung in A K und M, eine näher bezeichnete Ausländerin beschäftigt habe, für die weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt wurde.

2. In der Berufung wird beantragt, wegen der Geringfügigkeit der Übertretung und ihrer erstmaligen Begehung eine Ermahnung auszusprechen.

3. Da lediglich die Höhe der Strafe bekämpft wurde, war von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abzusehen (§ 51e Abs.2 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat über das Berufungsbegehren erwogen:

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Im gegenständlichen Fall wurde die Ausländerin zwar nur wenige Stunden pro Woche beschäftigt, aber doch durch einen erheblichen Zeitraum hindurch. Die Berufungswerberin hatte außerdem die Sorgfaltspflichten eines Arbeitgebers verletzt, indem sie sich nicht ausreichend über die Rechtslage informierte und deshalb die Ausländerin vor Erteilung der zu beantragenden Beschäftigungsbewilligung beschäftigte.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder

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