Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-550022/3/Gf/Km

Linz, 21.07.1999

VwSen-550022/3/Gf/Km Linz, am 21. Juli 1999

DVR.0690392

B E S C H L U S S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 7. Kammer unter dem Vorsitz von Mag. Gallnbrunner, den Berichter Dr. Grof und den Beisitzer Dr. Konrath über die Beschwerde der W GmbH & CoKG, wegen einer beabsichtigten Auftragsvergabe durch den Bezirksabfallverband Perg beschlossen:

  1. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

II. Die Eingabe wird an die Oö. Landesregierung als Nachprüfungsbehörde weitergeleitet.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 AVG idF 1992; § 6 Abs. 1 AVG idF 1992.

Begründung:

1. Mit Schriftsatz vom 16. Juli 1999, ho. eingelangt am 19. Juli 1999, begehrt die Rechtsmittelwerberin die Überprüfung und Aussetzung des Verfahrens betreffend die Ausschreibung der "Entsorgung und Verwertung von Hausabfällen und sperrigen Abfällen aus dem Bezirk Perg für den Zeitraum 01.01.2000 - 31.12.2015" wegen Nichtbeachtung von Fristen und Formvorschriften, Verstoßes gegen die Gleichbehandlungsgrundsätze, unklarer Leistungsbeschreibung, Aufbürdung 'ungewöhnlicher Wagnisse', unberechtigter Bezugnahme auf bestimmte Verfahren, unberechtigter Nichtprüfung von Fragen und einer Mängelliste, Bindung von Alternativangeboten an die Erstellung eines speziellen Hauptangebotes und Nichtzulassung von Verfahren, die den derzeitigen und künftigen gesetzlichen Anforderungen entsprechen".

2. Von den bereits in seiner Entscheidung vom 3. März 1999, Zl. VwSen-550017, grundgelegten Erwägungen über das derogatorische Verhältnis des Landesgesetzes vom 5. Mai 1994 über die Vergabe öffentlicher Aufträge, LGBl.Nr. 59/1994, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 34/1997 (im folgenden: OöVergG), zum sonach bloß subsidiär maßgeblichen AVG 1991, BGBl.Nr. 51, "in der Fassung BGBl.Nr. 866/1992" (im folgenden: AVG idF 1992), ausgehend hat der Oö. Verwaltungssenat hierüber erwogen:

2.1. Nach § 58 OöVergG kann ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluß eines Vertrages mit einem Auftraggeber behauptet, die Nachprüfung einer Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit beantragen, wenn ihm dadurch ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Über einen solchen Antrag entscheidet die Oö. Landesregierung als Nachprüfungsbehörde; (erst) gegen deren Entscheidung ist eine "Berufung" an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zulässig.

Vor erfolgter Zuschlagserteilung ist ein Nachprüfungsantrag nur zulässig, wenn der betreffende Unternehmer den Auftraggeber von der behaupteten Rechtswidrigkeit und der beabsichtigten Antragstellung nachweislich unterrichtet und der Auftraggeber diese Rechtswidrigkeit nicht binnen zwei Wochen beseitigt hat, wobei ein derartiger Nachprüfungsantrag binnen zwei Wochen nach Ende dieser Frist einzubringen ist (vgl. § 59 Abs. 1 OöVergG).

2.2. Im gegenständlichen Fall wurde keine Entscheidung der Nachprüfungsbehörde (Oö. Landesregierung) angefochten; die sachliche Unzuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates gemäß § 58 Abs. 2 OöVergG ist daher offenkundig.

3.1. Die vorliegende Beschwerde war daher nach § 66 Abs. 4 AVG idF 1992 als unzulässig zurückzuweisen.

3.2. Gleichzeitig war diese gemäß § 6 Abs. 1 AVG idF 1992 an die Oö. Landesregierung weiterzuleiten. Jene wird als Nachprüfungsbehörde aus eigenem zu beurteilen haben, ob - weil gegenständlich eine Zuschlagserteilung noch nicht erfolgt ist - allenfalls ein Nachprüfungsantrag gemäß § 59 Abs. 1 OöVergG vorliegt (und dieser in seiner gegenwärtigen Ausgestaltung bereits den dort aufgestellten Formerfordernissen entspricht).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr in Höhe von 2.500 S zu entrichten.

Mag. G a l l n b r u n n e r

 

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