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des Landes Oberösterreich
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VwSen-250329/28/Lg/Bk

Linz, 30.05.1995

VwSen-250329/28/Lg/Bk Linz, am 30. Mai 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 9.

Mai 1995 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des Herrn G K, Geschäftsführer der C GesmbH, L, M, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 29. Juli 1994, Zl. SV/7/1993/Kam/En, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr.

218/1975, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

II. Die Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen entfällt.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber Geldstrafen von drei Mal 5.000 S bzw Ersatzfreiheitsstrafen von drei Mal zwei Tagen verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer und sohin zur Vertretung nach außen berufenes und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ der Firma C GesmbH, in M, L, und damit als Arbeitgeber am 10. Februar 1993 die drei näher bezeichneten ausländischen Staatsangehörigen beschäftigt habe, ohne daß die gesetzlichen Voraussetzungen für eine legale Ausländerbeschäftigung vorgelegen seien.

In der Begründung verweist das angefochtene Straferkenntnis auf die im Zuge einer fremdenpolizeilichen Erhebung des GP Ottensheim gemachten Wahrnehmungen. Die drei bezeichneten Ausländer hätten, wie schriftlich festgehalten, gegenüber dem Beamten des GP Ottensheim ausgesagt, bei der Firma C beschäftigt zu sein.

2. In der Berufung wird bestritten, daß die drei Ausländer jemals bei der Firma C beschäftigt gewesen sind.

3. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung sagte der Vertreter des Berufungswerbers aus:

Im Herbst 1992 habe er in Budweis mit zwei tschechischen Arbeitskräften vereinbart, sie in Österreich zu beschäftigen und die dafür erforderlichen behördlichen Schritte zu unternehmen. Da die beiden Tschechen der deutschen Sprache überhaupt nicht mächtig waren, habe er einen beeideten Übersetzer beigezogen.

Nur einer der beiden Tschechen habe dann nachhaltig an einer Beschäftigung Interesse gezeigt, sodaß auch nur für ihn um eine Beschäftigungsbewilligung angesucht worden sei. Er sei, zum Zwecke der Erlangung der Beschäftigungsbewilligung in Walding gemeldet worden. Dieses Zimmer sei von der Firma C für verschiedene Zwecke gemietet worden, es habe fast nichts gekostet. Der Tscheche sei unregelmäßig in Österreich erschienen, um mit der Firma Kontakt zu pflegen. Daß die Tschechen unter Umständen länger gemeldet waren, als das Beschäftigungsbewilligungsverfahren für den einen Tschechen, für den um eine Beschäftigungsbewilligung angesucht wurde, dauerte, erklärte der Vertreter des Berufungswerbers damit, daß übersehen worden sei, die Abmeldung vorzunehmen.

Sollte dieser Tscheche (für den um Beschäftigungsbewilligung angesucht worden war) mit zwei anderen Tschechen am 3.

Februar 1993 in diesem Zimmer von einem Gendarmeriebeamten angetroffen worden sein, gegebenenfalls mit schmutziger Arbeitskleidung, so seien dafür viele Erklärungen denkbar.

Die Unterstellung, daß die drei Tschechen bei der Firma C beschäftigt waren, sei aber falsch. Ihre angeblich gegenteilige Aussage, die von einem Beamten des GP Ottensheim schriftlich festgehalten wurde, sei äußerst unverläßlich, da in dieser Niederschrift selbst ausdrücklich festgehalten ist, daß die Ausländer der deutschen Sprache nicht mächtig waren.

Der Zeuge Z (Zimmervermieter) sagte aus, die beiden Tschechen, von welchen der Vertreter des Berufungswerbers eingangs sprach, gemeldet zu haben. Man habe mit ihnen nicht sprechen können, da sie der deutschen Sprache nicht mächtig waren. Im Jahr 1993 sei das der Firma C vermietete Zimmer nahezu nicht mehr benutzt worden. Die Benutzung sei so sporadisch gewesen, daß eine regelmäßige Arbeitsleistung durch Bewohner auszuschließen ist. An den konkreten Vorfall könne er sich nicht erinnern.

Die drei im angefochtenen Straferkenntnis erwähnten Ausländer konnten nicht vernommen werden.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

An belastendem Beweismaterial standen lediglich in einem Gendarmerieprotokoll festgehaltene Aussagen der betreffenden Ausländer zur Verfügung. Diese wurden nicht unter strafrechtlich sanktionierter Wahrheitspflicht gemacht und kamen außerdem unter extremen Sprachschwierigkeiten zustande.

Demgegenüber steht eine in sich nicht unschlüssige Sachverhaltsdarstellung des Vertreters des Berufungswerbers.

Diese Darstellung wird in wesentlichen Punkten durch die Aussage des Zeugen Zauner bestätigt, der überdies glaubwürdig vermittelte, daß das Zimmer zur Zeit des Tatvorwurfs so selten benutzt wurde, daß eine regelmäßige Arbeit durch Bewohner nicht anzunehmen ist.

Der unabhängige Verwaltungssenat kam daher zu dem Ergebnis, daß die Begehung der vorgeworfenen Tat nicht mit der für eine Bestrafung notwendigen Sicherheit erwiesen ist. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder

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