Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250336/7/Lg/Bk

Linz, 02.05.1995

VwSen-250336/7/Lg/Bk Linz, am 2. Mai 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 8. Kammer (Vorsitzender: Dr. Christian Schieferer, Berichter: Dr. Ewald Langeder, Beisitzerin: Dr.

Ilse Klempt) über die Berufung des S A, Dr.

M gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 8. August 1994, Zl. SV-56-1993-Du, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975 idgF, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 10.000 S je illegal beschäftigtem Ausländer herabgesetzt und die Ersatzfreiheitsstrafe mit 24 Stunden je Ausländer festgesetzt wird.

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren vor der belangten Behörde wird auf 1.000 S je Ausländer herabgesetzt. Zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19, 20, 21 VStG iVm §§ 3 Abs.1, 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG.

Zu II.: § 64 Abs.1, 2, § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem gegenständlichen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber Geldstrafen von fünf Mal je 11.000 S bzw Ersatzfreiheitsstrafen von fünf Mal je 60 Stunden verhängt, weil er fünf näher bezeichnete Ausländer illegal beschäftigt habe.

Bei der Strafbemessung bezog sich die belangte Behörde auf das öffentliche Interesse an der Unterbindung der rechtswidrigen Beschäftigung von Ausländern und berücksichtigte die Einkommens- (monatlich netto 10.000 S), Vermögens- (5 %iger Anteil an der A 95 %iger Anteil an der A GesmbH) und Familienverhältnisse (keine Sorgepflichten). Hingewiesen wird auf die Dauer der rechtswidrigen Beschäftigung der Ausländer. Strafmildernd bewertete die belangte Behörde die einschlägige verwaltungsbehördliche Unbescholtenheit. Als straferschwerend wurde das Nichtanmelden der Ausländer bei der GKK gewertet.

2. Die Berufung wendet sich lediglich gegen das Strafausmaß.

Der Berufungswerber habe kein Vermögen. Sein monatliches Nettoeinkommen liege bei etwa 10.000 S. Außerdem habe er beim Finanzamt Grieskirchen Schulden in Höhe von mehreren hunderttausend Schilling. Außerdem sei er vom Arbeitsgericht zur Zahlung von mehreren Geldleistungen verurteilt worden.

Es sei ihm daher unmöglich, die von der belangten Behörde verhängten Geldstrafen zu begleichen. Bestätigungen darüber könne er beibringen.

Die vom Berufungswerber beigebrachten Bestätigungen weisen einen Schuldenstand von wohl über 900.000 S aus (566.288 S vollstreckbarer Rückstand gegenüber dem Finanzamt, Mitteilung vom 2.8.1994; 322.165 S aus einer Aufstellung des Rechtsanwaltes Dr. S vom 6.5.1994, mit weiteren nicht bezifferten Posten).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Die Strafe ist nach den Kriterien des § 19 VStG innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens (§ 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG: 10.000 S bis 120.000 S; § 16 Abs.2 VStG: bis zu zwei Wochen) festzusetzen.

Der unabhängige Verwaltungssenat setzt wegen der prekären finanziellen Situation des Berufungswerbers die Geldstrafe auf die Mindesthöhe (10.000 S pro Ausländer) herab. Wie aus dem Akt ersichtlich, liegt keine absolute Unbescholtenheit vor. Auch sonstige Milderungsgründe sind nicht ersichtlich.

Die Nichtanmeldung der Ausländer zur Sozialversicherung stellt ein Fehlen von Milderungsgründen dar; erschwerend kann dies daher nicht gewertet werden. Sonstige Erschwerungsgründe sind ebenfalls nicht ersichtlich. Die Zahl der Beschäftigten und die Anhängigkeit zahlreicher paralleler Strafverfahren wegen desselben Deliktstypus kann nicht als erschwerend gewertet werden.

Zwar besteht kein fester Umrechnungsschlüssel zwischen Geldund Ersatzfreiheitsstrafe. Gleichwohl ist die Ersatzfreiheitsstrafe nach denselben Kriterien wie die Geldstrafe festzusetzen. Da die Verhängung der Mindeststrafe bei der Geldstrafe von der (schlechten) finanziellen Situation des Berufungswerbers beeinflußt wird, wäre auch im vorliegenden Fall auch die Verhängung einer höheren Ersatzfreiheitsstrafe vertretbar; der unabhängige Verwaltungssenat sieht jedoch in Anbetracht der Wahrscheinlichkeit der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe davon ab, eine höhere Ersatzfreiheitsstrafe als eine Strafe von einem Tag pro rechtswidrig beschäftigtem Ausländer zu verhängen.

Da im gegenständlichen Fall ein beträchtliches Überwiegen von Milderungsgründen gegenüber Erschwerungsgründen nicht vorliegt, kommt eine Anwendung des § 20 VStG (außerordentliche Milderung der Strafe) nicht in Betracht.

Bei einer Beschäftigung von Ausländern in einem Zeitraum von mehreren Wochen kann von unbedeutenden Folgen der Übertretung nicht die Rede sein. Auch für das Vorliegen eines geringfügigen Verschuldens besteht nach dem Vorbringen des Berufungswerbers kein Grund zur Annahme. Auch eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG (Absehen von der Strafe) kommt daher nicht in Betracht.

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Schieferer

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