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des Landes Oberösterreich
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VwSen-250343/14/Lg/Bk

Linz, 30.05.1995

VwSen-250343/14/Lg/Bk Linz, am 30. Mai 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 16.

Mai 1995 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des Herrn J K, Geschäftsführer, L, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Rohrbach vom 15.

September 1994, Zl.SV96-12-1994-We, wegen Übertretung des AuslBG zu Recht erkannt.

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt.

II. Die Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen entfällt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, 45 Abs.1 Z1 VStG.

§ 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 10.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen Berufener iSd § 9 VStG der J K GesmbH am 23. Juni 1993 im Kfz-Betrieb des Unternehmens in H, S, einen näher bezeichneten Ausländer als Lackierer beschäftigt habe, ohne daß die Voraussetzungen für eine legale Ausländerbeschäftigung vorgelegen seien. Deshalb sei der Berufungswerber gemäß § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG zu bestrafen gewesen.

In der Begründung verweist das angefochtene Straferkenntnis darauf, daß der Ausländer am 23. Juni 1993 anläßlich einer behördlichen Kontrolle bei Lackiererarbeiten angetroffen worden sei. Der Ausländer habe den erhebenden Beamten angegeben, in diesem Unternehmen seit 21. Juni 1993 bei einer täglichen Arbeitszeit von ca vier Stunden zu arbeiten.

2. In der Berufung wird dagegen vorgebracht, der betreffende Ausländer habe am 21., 22. und 23. Juni Betriebsbesuche durchgeführt. Diese Betriebsbesuche hätten informativen Charakter gehabt, was durch die gleichzeitige Anwesenheit des Sohnes des Ausländers bestätigt werde. Eine Bezahlung habe der Ausländer nicht erhalten.

3. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung sagte der Berufungswerber aus, die Betriebsbesuche des Ausländers hätten dazu gedient, daß sich dieser über (in Tschechien damals noch unbekannte) Arbeitstechniken und Materialien informieren könne. Dies habe der Ausländer aus eigenem Interesse getan, ohne daß irgend eine Verpflichtung durch die Firma bestanden habe. Der Ausländer habe in erster Linie zugesehen, möglicherweise auch mitunter mit Gerätschaften handiert. Der Ausländer habe jedoch keine betriebsnützlichen Arbeiten geleistet und sei auch nicht entlohnt worden. Ein Antrag auf Beschäftigungsbewilligung des betroffenen Ausländers sowie ein Vermittlungsauftrag sei damals vorgelegen. Nach Einlangen der Beschäftigungsbewilligung sei der Ausländer im Probemonat getestet worden; ein solcher Test benötige in der gegenständlichen Branche viel längere Zeit, als dem behördlich angenommenen Sachverhalt zugrundegelegt wurde.

Der betroffene Ausländer bestätigte die Angaben des Berufungswerbers und sagte, daß die Niederschrift seiner Aussage vor Kontrollorganen nur unter Sprachschwierigkeiten zustandegekommen sei. Daß er an drei Tagen je vier Stunden gearbeitet haben soll, könne unmöglich stimmen.

In Anbetracht der klaren Zeugenaussage kam der unabhängige Verwaltungssenat zu dem Ergebnis, daß die Begehung der vorgeworfenen Tat nicht mit der für eine Bestrafung notwendigen Sicherheit erwiesen ist. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder

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