Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250348/5/Lg/Bk

Linz, 28.04.1995

VwSen-250348/5/Lg/Bk Linz, am 28. April 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung der M W, vom 18. Oktober 1994 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 27. September 1994, Zl. SV96-32-4-1994/Pef, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes beschlossen:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 24 VStG iVm § 66 Abs.4 und § 63 Abs.5 AVG.

Entscheidungsgründe:

Wie aus dem Akt ersichtlich, wurde das angefochtene Straferkenntnis am 3. Oktober 1994 von der Berufungswerberin übernommen (persönliche Datierung und Unterfertigung der Übernahmsbestätigung) und die Berufung trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung am 18. Oktober 1994 zur Post gegeben.

Da daher die gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist nicht eingehalten wurde, ist die Berufung ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen als verspätet zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder

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