Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250354/5/Lg/Bk

Linz, 30.05.1995

VwSen-250354/5/Lg/Bk Linz, am 30. Mai 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Arbeitsmarktservice, Landesgeschäftsstelle Oberösterreich, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 5. Oktober 1994, Zl. SV-96/32-1993-E/Mü, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird gemäß § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das Strafverfahren "gegen die Firma S F" wegen einer Übertretung nach § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG 1975 gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt. Es habe der der Beschuldigten, Frau S F, angelastete Tatbestand nicht bewiesen werden können.

2. Mit Schreiben vom 7. Jänner 1993 erfolgte durch den Gendarmerieposten Marchtrenk eine Anzeige der Beschuldigten wegen des Verdachtes der illegalen Beschäftigung eines Ausländers vom 6. Mai 1992 bis zum 21. Dezember 1992 bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land. Der Verdacht habe sich aus einem Verkehrsunfall, den der Ausländer mit einem Firmenfahrzeug am 16. Dezember 1992 verursacht habe und einer angeblichen Aussage des Ausländers beim Meldeamt in Pasching ergeben. Die Verdächtige habe angegeben, den Ausländer am Unfallstag aushilfsweise beschäftigt zu haben.

Mit Schreiben vom 26. Jänner 1993 erfolgte eine Abtretung durch die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land an den Magistrat Linz gemäß § 29a VStG. Am 22. Februar 1993 wurde der Akt mit der Bemerkung rückgemittelt, daß die Beschuldigte im Bezirk Linz-Land wohnhaft sei. Am 17. März 1993 erfolgte eine Abtretung durch die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land gemäß § 29a VStG. Am 11.

Mai 1993 richtete die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land ein Einvernahmeersuchen an die Gemeinde Pucking. Am 25. Juni 1993 kam es zu einer Beschuldigtenvernehmung durch das Gemeindeamt Pucking. Die diesbezügliche Ladung fehlt im Akt.

Als Tatumschreibung ist "Gegenstand der Vernehmung" angegeben. Mit Schreiben vom 3. August 1993 ersuchte die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land das Landesarbeitsamt Oberösterreich um Stellungnahme zu den Rechtfertigungsangaben der Beschuldigten. Im Schreiben vom 11. Oktober 1993 monierte das Landesarbeitsamt, daß kein Tatzeitraum konkretisiert worden sei. Am 24. November 1993 ersuchte die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land das Gemeindeamt Pasching um Einvernahme des Ausländers hinsichtlich des genauen Zeitraumes der Beschäftigung bei der Beschuldigten. Mit Schreiben vom 26. November 1993 wurde seitens des Gemeindeamtes Pasching mitgeteilt, daß der betreffende Ausländer mittlerweile abgemeldet sei. Am 24.

Februar 1994 wurde durch die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land an das Gemeindeamt Pasching das Ersuchen gerichtet, die Beschuldigte zum genauen Zeitraum der Beschäftigung des Ausländers zu befragen. Die Einvernahme erfolgte am 16. Juni 1994. Die diesbezügliche Ladung liegt nicht dem Akt bei. Bei dieser Einvernahme leugnete die Beschuldigte, daß der Ausländer vor dem 2. August 1993 bei ihr beschäftigt gewesen sei. Sie bezieht sich auch auf einen "in der Anzeige angeführten Tag". In der Niederschrift ist außerdem festgehalten, daß der Beschuldigten das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht worden sei.

3. Dagegen erhob das Arbeitsmarktservice, Landesgeschäftsstelle Oberösterreich Berufung. Beantragt wird eine Bestrafung der Beschuldigten für eine Beschäftigung des Ausländers zumindest am Tag des Verkehrsunfalls (am 16.

Dezember 1992). Ferner werden ergänzende Erhebungen beantragt, ob der Ausländer vom 6. Mai 1992 bis 21. Dezember 1992 in der betreffenden Firma beschäftigt war.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Die (hier einjährige - § 28 Abs.2 AuslBG) Verfolgungsverjährungsfrist kann nur durch eine taugliche Verfolgungshandlung unterbrochen werden. Die Verfolgungshandlung muß, damit sie den Eintritt der Verfolgungsverjährung ausschließt (§ 31 Abs.1 VStG) die Tat ausreichend konkretisieren (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, 1990, S 881). Dazu gehört insbesondere auch eine exakte Umschreibung des Tatzeitraumes.

Keine Verfolgungshandlungen sind die Anzeige an die Behörde sowie die Abtretungen gemäß § 29a VStG (vgl. Hauer-Leukauf, ebd, S 893 f). In der Niederschrift der Einvernahme der Beschuldigten vom 25. Juni 1993 ist unter "Gegenstand der Vernehmung (genaue Beschreibung der Tat)" lediglich vermerkt, daß die Beschuldigte "mit dem Gegenstand der Vernehmung vertraut gemacht wurde", nicht jedoch, worin der Gegenstand der Vernehmung (der Tatvorwurf) bestand. In Übereinstimmung mit dem Schreiben des Landesarbeitsamtes Oberösterreich vom 11. Oktober 1993 geht daher der unabhängige Verwaltungssenat davon aus, daß aus dieser Niederschrift keine ausreichende Tatzeitkonkretisierung zu entnehmen ist.

Daraus ergibt sich aber weiter, daß innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist keine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt wurde, und zwar gleichgültig, ob man die Frist ab 16. Dezember 1992 (Tag des Unfalls) oder ab 21.

Dezember 1992 (Ende des in der Anzeige festgehaltenen Verdachtszeitraumes) berechnet.

Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder

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