Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-550036/19/Gf/Da

Linz, 11.05.2004

VwSen-550036/19/Gf/Da Linz, am 11. Mai 2004

DVR.0690392

B E S C H L U S S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlass der Anträge der L GmbH, vertreten durch RA Dr. W S, auf Einleitung des Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung auf Grund des Oö. Vergabenachprüfungsgesetzes beschlossen:

Die Anträge werden als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 AVG i.V.m. § 13 Abs. 3 AVG.

Begründung:

1.1. Mit Schriftsatz vom 27. Juli 2000 hat die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Nachprüfung sowie einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt.

Diesen wurde mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 4. August 2000, Zl. Gem-535028/4-2000-Sto/Pl, - nur - teilweise stattgegeben; die dagegen erhobene Berufung wurde mit Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 21. März 2001, Zl. VwSen-550036/3/Gf/Km, als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

1.2. Dagegen hat die Rechtsmittelwerberin eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.

Mit Erkenntnis vom 24. März 2004, Zl. 2001/04/0076, hat der VwGH den angefochtenen Bescheid aufgehoben, weil die Entscheidung, die Berufung abzuweisen und gleichzeitig den angefochtenen Bescheid aufzuheben, in sich widersprüchlich sei.

1.3. Zwischenzeitlich hat sich die Rechtslage insofern geändert, als mit Wirkung vom 8. November 2003 die Oö. Vergabe-Pauschalgebührenverordnung, LGBl.Nr. 127/2003 (im Folgenden: OöVergPauschVO), in Kraft getreten ist. In Verbindung mit § 18 OöVergNPG sieht diese in ihrem § 1 Abs. 1 Z. 7 u.a. vor, dass für Anträge gemäß § 3 Abs. 1 OöVergNPG und § 11 Abs. 1 OöVergNPG eine Gebühr in Höhe von jeweils 2.500 Euro zu entrichten ist.

2.1. Im Hinblick darauf hat der Oö. Verwaltungssenat der Beschwerdeführerin (insbesondere zwecks Klärung der Frage, ob sie unter diesem Aspekt sämtliche Anträge auch weiterhin aufrecht erhält) einen - ho. bis zum 7. Mai 2004 um

12.30 Uhr (Ende der Amtsstunden) eingelangt zu habenden - Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG erteilt und darin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Antrag der Rechtsmittelwerberin zurückgewiesen werden wird, wenn sie diesem Auftrag nicht vollständig und zeitgerecht entspricht; weiters wurde sie darin explizit auch auf die Verpflichtung zur Vergebührung aufmerksam gemacht.

2.2. Die Beschwerdeführerin hat am 7. Mai 2004 - also vor Fristende - diesem Verbesserungsauftrag insofern entsprochen, als sie u.a. bekannt gegeben hat, dass sie sowohl ihren Antrag auf Nachprüfung als auch ihren Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung weiterhin aufrecht erhält; die entsprechende Gebühr wurde jedoch weder fristgerecht noch bis dato entrichtet.

3. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 18 Abs. 1 OöVergNPG ist u.a. für Anträge nach § 3 Abs. 1 OöVergNPG (Antrag auf Einleitung des Nachprüfungsverfahrens vor Zuschlagserteilung) und gemäß § 11 Abs. 1 OöVergNPG (Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung) vom Antragsteller eine Pauschalgebühr einzuheben. Diese Gebühr ist entweder durch Einzahlung mittels Erlagschein oder nach Maßgabe der beim Oö. Verwaltungssenat sonst bestehenden Möglichkeiten (d.i. derzeit nur Barzahlung) zu entrichten.

§ 6 Abs. 2 Z. 4 OöVergNPG legt fest, dass ein Antrag auf Einleitung des Nachprüfungsverfahrens vor Zuschlagserteilung u.a. dann unzulässig ist, wenn dieser trotz Aufforderung zur Verbesserung nicht ordnungsgemäß vergebührt wurde.

Nach dem hier maßgeblichen § 1 Abs. 1 Z. 7 OöVergPauschVO hätte die von der Beschwerdeführerin zu entrichtende Gebühr insgesamt 5.000 Euro betragen.

3.2. Der Sinn dieser von ihrem Ausmaß her besehen hohen Gebührenpflicht liegt offenkundig im Schutz des Auftraggebers vor übereilten, nicht fundierten Antragstellungen unterlegener Bieter und dadurch bedingten Verzögerungen der Auftragsfinalisierung.

Wird also ein auf das OöVergNPG gestützter Antrag trotz eines entsprechenden Hinweises nicht ordnungsgemäß vergebührt, kann sohin davon ausgegangen werden, dass dem Rechtsmittelwerber an einer weiteren ordnungsgemäßen Behandlung nicht mehr gelegen ist.

3.3. Die Anträge der Beschwerdeführerin waren daher gemäß § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. § 13 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. G r o f

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde eingestellt.

VwGH vom 15.09.2004, Zl.: 2004/04/0109-7

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