Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250366/4/Lg/Shn

Linz, 24.07.1995

VwSen-250366/4/Lg/Shn Linz, am 24. Juli 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Arbeitsmarktservice, Landesgeschäftsstelle Oberösterreich, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 5. Oktober 1994, Zl.SV-96/62, 63 u.

66 - 1993-E/Gus, betreffend die Bestrafung des Herrn H G, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr.218/1975 idgF, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Beschuldigten, H G, H H, Geldstrafen in Höhe von dreimal je 5.000 S bzw Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von dreimal je 28 Stunden verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma Ing. M GmbH, H, H und somit als iSd § 9 Abs.1 VStG Außenvertretungsbefugter strafrechtlich zu verantworten habe, daß in dieser Firma drei näher bezeichnete ausländische Staatsangehörige illegal beschäftigt gewesen seien.

2. Hinsichtlich des zweitgenannten (B J) und drittgenannten (C J) Ausländers erhob das Arbeitsmarktservice, Landesgeschäftsstelle Oberösterreich, Berufung gegen die verhängte Strafhöhe. Im Hinblick auf die lange Dauer der unerlaubten Beschäftigung und die Fortsetzung der Übertretung trotz nachweislichen Erhalts der Ablehnungsbescheide sei eine über die Mindeststrafe hinausreichende Strafe zu verhängen gewesen. Dies trotz der als strafmildernd zu wertenden Anmeldung der Ausländer zur Sozialversicherung.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat räumte dem Beschuldigten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme ein, welche der Beschuldigte jedoch nicht wahrnahm.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat dazu erwogen:

Unstrittig sind die relativ lange Dauer der illegalen Beschäftigung (im einen Fall vom 7.6. bis 7.12.1993, im anderen Fall vom 29.3. bis 30.6.1993) und die Vorsätzlichkeit der Begehung, welche, wie die belangte Behörde zu Recht erkannte, schon aus der Ablehnung mehrerer Beschäftigungsbewilligungsanträge hervorgeht. Diesen Umständen steht als mildernd die Anmeldung der Ausländer zur Sozialversicherung und die Unbescholtenheit des Beschuldigten gegenüber. In Anbetracht des Vorliegens dieser Milderungsgründe vermag der unabhängige Verwaltungssenat sein Ermessen hinsichtlich der Strafhöhe im Ergebnis nicht anders zu üben als die belangte Behörde. Ergänzend verweist der unabhängige Verwaltungssenat darauf, daß ein Arbeitgeber, der sich vergeblich um Erlangung einer Beschäftigungsbewilligung bemüht, nicht strenger bestraft werden kann, als ein Arbeitgeber, der ohne ein solches Bemühen an den Tag zu legen, in Kenntnis der Rechtslage illegal Ausländer beschäftigt.

Aus diesen Gründen ist spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder

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