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VwSen-250367/16/Lg/Bk

Linz, 30.05.1995

VwSen-250367/16/Lg/Bk Linz, am 30. Mai 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 15.

Mai 1995 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des Herrn M E, K, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 22. September 1994, Zl. SV96-8-1994-E/Gus, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt.

II. Die Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen entfällt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, 45 Abs.1 Z1 VStG.

§ 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 5.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 28 Stunden verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma P L, A GmbH, und somit im Sinne des § 9 VStG Außenvertretungsbefugter strafrechtlich zu verantworten habe, daß die oa. Firma am 24. November 1993 einen näher bezeichneten Ausländer beschäftigte, ohne daß die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen vorgelegen seien.

In der Begründung verweist das angefochtene Straferkenntnis darauf, daß der Ausländer bei einer Kontrolle in Arbeitskleidung in der Küche angetroffen worden sei und außerdem dreimal für diesen Ausländer ein Antrag auf Beschäftigungsbewilligung als Abwäscher gestellt worden sei.

Überdies indiziere das Davonlaufen des Ausländers bei Eintreffen der Kontrolle eine unerlaubte Beschäftigung.

2. In der Berufung wird darauf hingewiesen, daß der betreffende Ausländer der Mann der Schwester des Berufungswerbers sei. Diese Schwester sei als Köchin angestellt, die Familie lebe im selben Haus, in welcher sich die Pizzeria befindet und der Ausländer führe den Haushalt seiner Familie.

3. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung fügte der Berufungswerber hinzu, die Familie seiner Schwester dürfe die Küche bzw die Bar der Pizzeria für private Zwecke mitbenutzen. Dadurch sei es möglich, daß sein Schwager im Bereich der Küche oder der Bar gesehen wurde. Man könne die Wohnung der beiden überhaupt nur über das Lokal erreichen.

Sein Schwager habe jedoch nie für die Firma gearbeitet bzw einen Lohn erhalten. Die Wohnung stehe allenfalls in Zusammenhang mit der Entlohnung der Arbeit seiner Schwester für das Lokal. Nicht jedoch habe dies etwas mit einer allfälligen Arbeit des betreffenden Ausländers für das Lokal zu tun. Die Beschäftigungsbewilligung habe er für seinen Schwager beantragt, um ihm einen Verbleib in Österreich zu ermöglichen.

Die Zeugin des Arbeitsamtes, welche an der betreffenden Kontrolle beteiligt war, konnte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung keine Aussagen darüber machen, was sie zur Annahme veranlaßt hatte, der Ausländer habe gearbeitet. Auch sonst konnte die Zeugin aus der Erinnerung nichts erhebliches zur Rekonstruktion des Geschehenen beitragen.

Der betroffene Ausländer sagte aus, er habe nie für den Beschwerdeführer gearbeitet und auch keinen Lohn oder sonstige Unterstützung erhalten. Dies habe er den Kontrollorganen des Arbeitsamtes damals auch gesagt. Er habe sich eine Jacke geholt, um seine Kinder vom Bus zu holen; dies sei offenbar als "Flucht" mißverstanden worden. Zuvor habe er sich im Barbereich aufgehalten. Er habe Straßenkleidung getragen.

In einem in der öffentlichen mündlichen Verhandlung erörterten Aktenvermerk zur Betriebskontrolle ist festgehalten, der Ausländer sei in der "hinteren" Küche mit weißem Kochgewand gesehen worden, davongelaufen und nach zehn Minuten in Straßenkleidung erschienen. Laut einer Niederschrift der Aussage eines anderen Ausländers anläßlich der Betriebskontrolle habe dieser Ausländer jedoch gesagt, der (angeblich beschäftigte) Ausländer habe an der Bar Kaffee gemacht. Der betroffene Ausländer sagte laut Niederschrift, er sei nicht in der Küche sondern in der Bar gewesen und habe sich entfernt, weil er sich zur Abholung seiner Kinder vom Bus umziehen mußte.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Der Aktenvermerk der Kontrollorgane des Arbeitsamtes enthält keine Angaben dahingehend, daß der Ausländer bei der Arbeit beobachtet wurde. Die vorhandenen Angaben stehen außerdem im Widerspruch zu damals niederschriftlich festgehaltenen Situationsdarstellungen durch zwei Ausländer (darunter auch durch den betroffenen Ausländer selbst) hinsichtlich des genauen Aufenthaltsortes des betroffenen Ausländers zum Zeitpunkt der Wahrnehmung.

Den sich aus dem Aktenvermerk des Arbeitsamtes ergebenden vagen Verdachtsmomenten stehen klare Aussagen des Berufungswerbers und des betroffenen Ausländers gegenüber, daß es weder eine Arbeit noch eine Entlohnung gegeben habe.

Aus dem Antrag auf Beschäftigungsbewilligung kann nicht zwingend auf die tatsächliche Beschäftigung geschlossen werden. Über das "Davonlaufen" des betreffenden Ausländers gibt es verschiedene Deutungen, von denen nach der öffentlichen mündlichen Verhandlung keine einer anderen als wahrscheinlicher hervorzuziehen war.

Der unabhängige Verwaltungssenat kam daher zu dem Ergebnis, daß die Begehung der vorgeworfenen Tat nicht mit der für eine Bestrafung notwendigen Sicherheit erwiesen ist. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder

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