Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-250375/5/Kei/Shn

Linz, 25.07.1997

VwSen-250375/5/Kei/Shn Linz, am 25. Juli 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Richard R, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 23. November 1994, Zl. SV96-46-1994, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), zu Recht:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), § 45 Abs.1 und § 51 Abs.1 VStG.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde sowie zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich. Rechtsgrundlage: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber (Bw) zwei Geldstrafen in der Höhe von je 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: zweimal je 2 Tage) verhängt, weil er "in der Zeit von 17.8.1994 bis 19.8.1994 im Rahmen seines Betriebes in, auf der Baustelle des evangelischen Schülerheimes in 4822 Bad Goisern die beiden tschech. Staatsangehörigen K, geb. 5.12.1954, und R, geb. 26.10.1946, als Maler ohne Beschäftigungsbewilligung und ohne daß die Ausländer im Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines gewesen wären beschäftigt" habe. Der Bw habe dadurch eine Übertretung der §§ 3 Abs.1, 2 Abs.3 lit.c und 2 Abs.2 lit.e AuslBG iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG begangen, weshalb er gemäß § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG zu bestrafen gewesen sei. 2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Berufung, die fristgerecht erhoben wurde. Der Bw brachte in der Berufung im wesentlichen vor: Er habe am 8. August 1994 mit der Firma L, Budweis/Tschechien, einen Werkvertrag über die Durchführung von Malerarbeiten im evangelischen Schülerheim in Bad Goisern abgeschlossen. Die Firma Leasing, bei welcher es sich um kein Leasingunternehmen gehandelt habe, habe im Rahmen dieses Werkvertrages für den Bw als Subunternehmer Arbeiten auf der genannten Baustelle durchgeführt. Die Herren Jan K und Jaroslav R hätten für die Firma Leasing auf der genannten Baustelle Malerarbeiten durchgeführt. Sie seien zum Unternehmen des Bw in keiner wie immer gearteten Rechtsbeziehung gestanden. Ein Geldfluß hätte vereinbarungsgemäß nicht zwischen dem Bw und den tschechischen Staatsangehörigen, sondern ausschließlich zwischen dem Bw und der Firma Leasing erfolgen sollen.

3. Der O.ö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 13. Dezember 1994, Zl. SV96-46-1994, Einsicht genommen. Das Arbeitsmarktservice wurde mit Schreiben des O.ö. Verwaltungssenates vom 5. November 1996 eingeladen, sich zur gegenständlichen Berufung zu äußern. Mit Schreiben vom 26. November 1996 teilte das Arbeitsmarktservice dem O.ö. Verwaltungssenat mit, daß es auf eine Stellungnahme verzichtet. 4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 3 Abs.1 AuslBG (in der zu der dem Bw vorgeworfenen Tatzeit geltenden Fassung) darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wen ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.

Gemäß § 18 Abs.1 AuslBG (in der zu der dem Bw vorgeworfenen Tatzeit geltenden Fassung) bedürfen Ausländer, die von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt werden, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, einer Beschäftigungsbewilligung. Gemäß § 28 Abs.1 AuslBG (in der zu der dem Bw vorgeworfenen Tatzeit geltenden Fassung) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer (Z1 lit.a) entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4) erteilt noch eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§ 15) ausgestellt wurde, oder (Z1 lit.b) entgegen dem § 18 die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt wird, in Anspruch nimmt, ohne daß für den Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung (§ 18 Abs.1, 4 und 7) erteilt wurde. Der Täter ist bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 5.000 S bis zu 60.000 S, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 10.000 S bis zu 120.000 S, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 10.000 S bis zu 120.000 S, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 20.000 S bis zu 240.000 S, zu bestrafen.

4.2. Erich Neurath und Günther Steinbach führen (in "Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)", ÖGB-Verlag, Wien 1991, S 301 und 302 RN 8) aus: "Wenn eine inländische Firma betriebsentsandte Ausländer im Rahmen ihres Betriebes unbewilligt beschäftigt, die von einem ausländischen Unternehmen, das in Österreich keinen Betriebssitz hat, entlohnt werden, so ist dem die Strafnorm des § 28 Abs.1 lit.a (nunmehr auf Grund der Novelle 1988: § 28 Abs.1 Z1 lit.a) AuslBG zugrunde zu legen, da gemäß § 2 Abs.2 lit.d AuslBG die Verwendung "nach den Bestimmungen des § 18" als Beschäftigung gilt und gemäß § 2 Abs.3 lit.b AuslBG der Inhaber des Betriebes, in dem die Ausländer beschäftigt werden, dem Arbeitgeber "gleichzuhalten" ist.

Dagegen ist bei bloßer Inanspruchnahme von Arbeitsleistungen betriebsentsandter Ausländer durch einen inländischen Betrieb, ohne daß jedoch zum Betrieb ein arbeitsrechtliches Beschäftigungsverhältnis besteht, weil die Arbeitskräfte ausschließlich von ihrem ausländischen Arbeitgeber beschäftigt werden, die Strafnorm des § 28 Abs.1 lit.b (nunmehr: § 28 Abs.1 Z1 lit.b) AuslBG anzuwenden, wenn dies entgegen § 18 unbewilligt erfolgt (VwGH 1.12.1988, Zl.88/09/0008)." "Bei der Betriebsentsendung werden die Ausländer von ihren ausländischen Arbeitgebern in deren Betrieben gewöhnlich selbst beschäftigt und in der Regel auf Grund eines Werkvertrages zur Erfüllung von Arbeitsleistungen zu einem inländischen Beschäftiger entsendet" (Neurath-Steinbach, S 227).

Vor dem Hintergrund des Vorbringens des Bw, das nicht ignoriert werden kann, ist das Vorliegen der dem Bw durch die belangte Behörde vorgeworfenen Übertretung (... § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG) nicht mit einem für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Ausmaß an Sicherheit erwiesen. Wenn davon ausgegangen wird, daß das Vorbringen des Bw zutrifft, dann käme allenfalls eine Bestrafung nach der Bestimmung des § 28 Abs.1 Z1 lit.b AuslBG zum Tragen. Diesbezüglich wurde aber innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist keine taugliche Verfolgungshandlung, die sich auf alle Sachverhaltselemente bezogen hat, gesetzt. Zu berücksichtigen ist auch, daß eine Einvernahme der Ausländer Kaspar Jan und Röschl Jaroslav durch die belangte Behörde nicht erfolgt ist und daß "ladungsfähige" Adressen die zwei Ausländer betreffend dem gegenständlichen Verwaltungsakt nicht zu entnehmen sind. Insgesamt war aus den angeführten Gründen spruchgemäß (Spruchpunkt I) zu entscheiden. 5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem O.ö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Dr. Keinberger

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum