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des Landes Oberösterreich
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VwSen-250380/6/Gu/Rt

Linz, 02.03.1995

VwSen-250380/6/Gu/Rt Linz, am 2. März 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine zweite Kammer unter dem Vorsitz des Dr. Gustav SCHÖN sowie durch den Berichter Dr. Hans GUSCHLBAUER und den Beisitzer Dr. Hermann BLEIER über die Berufung des G P jun. gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 9. Dezember 1994, SV96-47-1994, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zu Recht:

Der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird bestätigt ebenso wie der Ausspruch über die Pflicht zur Tragung der mit S 2.384,-- für die Einvernahme von Zeugen angefallenen Barauslagen (Dolmetschergebühren).

Die verhängten Geldstrafen bezüglich der unbefugten Beschäftigung der Ausländer 1. H N und 2. J N werden auf 2 x S 10.000,--, die Ersatzfreiheitsstrafen auf je 2 Tage herabgesetzt.

Der Verfahrenskostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren ermäßigt sich auf 2 x S 1.000,--. Ein Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren entfällt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 3 Abs.1 AuslBG, § 28 Abs.1 Z1, Auslaufsatz, erster Strafrahmen AuslBG, § 19 VStG, § 64 Abs.1, 2 und 3 VStG, § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, auf seiner Privatbaustelle in S, Marktgemeinde L, in der Zeit vom 23.9. bis 19.10.1994 täglich ganztags, ausgenommen an Samstagen und Sonntagen, die beiden Ausländer 1. N H, geb. am ..., und 2. N J, geb. am ..., beide polnische Staatsangehörige, als Bauhilfsarbeiter und Fliesenleger beschäftigt zu haben, ohne daß ihm für diese Beschäftigungsbewilligungen erteilt worden waren und ohne daß die Ausländer eine gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besessen hätten.

Wegen Verletzung des § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG, wurden dem Beschuldigten Geldstrafen von 2 x S 15.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 2 x einer Woche und Verfahrenskostenbeiträge von 10 % der ausgesprochenen Geldstrafen auferlegt. Außerdem wurde ihm der Ersatz der Barauslagen für die Zuziehung einer Dolmetscherin bei der Vernehmung der polnischen Zeugen im Betrag von S 2.384,-- als Verfahrenskosten auferlegt.

In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Berufung bekämpft der Rechtsmittelwerber "die Höhe des Straferkenntnisses", die Polen seien nicht drei Wochen sondern höchstens zehn Tage und nicht durchgehend mit acht Stunden pro Tag beschäftigt gewesen. Außerdem sei er der Meinung, daß die Dolmetschergebühren nicht notwendig gewesen seien, da die Polen ausreichend Deutsch gesprochen hätten. Für sein Einkommen erscheine ihm die Strafe zu hoch, da er zur Zeit arbeitslos sei. Es handle sich um eine, durch seinen Beruf als Spengler bedingte, jährliche dreimonatige Saisonarbeitslosigkeit. Sein Jahresverdienst betrage S 117.000,--. Er sei verheiratet und habe für zwei kleine Kinder zu sorgen. Er besitze zwar ein Wohnhaus, auf welchem allerdings S 600.000,-- Darlehen lasten, was eine monatliche Rückzahlung von S 6.000,-- bedinge. Auf Grund dieser Situation ersucht er um Reduzierung des Strafausmaßes.

Im Berufungsverfahren wurde die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich zur Wahrung des Parteiengehörs eingeladen und hat dieses sich der Berücksichtigung der in der Berufung genannten persönlichen Umstände bei der Strafbemessung nicht verschlossen.

Da der Umfang der durchgeführten unbefugten Beschäftigung in der Berufung in Zweifel gezogen wurde, gilt es festzustellen, daß der Berufungswerber in seinem Rechtsmittel keine Beweismittel angeboten hat, die seinen Standpunkt stützen können. Die beiden Polen wurden im erstinstanzlichen Verfahren als Zeugen vernommen und haben nach eindringlicher Befragung unter Zuziehung der beim Amte nicht vorhandenen, sohin förmlich bestellten Dolmetscherin, den Zeitraum der unerlaubten Beschäftigung auf jeden Zweifel ausschließende Art angegeben. Daher waren auch im Berufungsverfahren diese Angaben als unwiderlegt anzusehen.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern beträgt für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer in Geld von S 5.000,-- bis zu S 60.000,-- (§ 28 Abs.1 Z1 Auslaufsatz AuslBG). Wie die erste Instanz in ihrer Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses zutreffend ausgeführt hat, wog die subjektive Tatseite des Verschuldens schwer, weil die Beschäftigung vorsätzlich erfolgt war.

Die objektive Tatseite wog ebenfalls schwer, zumal neben dem bloßen Formerfordernis des Fehlens der Beschäftigungsbewilligung auch in die Wettbewerbsverhältnisse durch pfuscherähnliches Wirken der Ausländer eingegriffen wurde.

Mildernd war bloß die Unbescholtenheit des Rechtsmittelwerbers. Dagegen muß er sich als erschwerend anrechnen lassen, daß er bei völliger sozialer Schutzlosigkeit die Notlage der Ausländer ausgenutzt hat.

Angesichts der relativ ungünstigen monatlichen Einkommensverhältnisse bei Sorgepflichten für zwei kleine Kinder, allerdings bei vorhandenem Eigentum eines, wenn auch belasteten Wohnhauses, konnte angesichts der Schwere der Tat nur mit einer Herabsetzung der Geldstrafe auf ein Sechstel des Strafrahmens (dem angepaßt die Ersatzfreiheitsstrafe) vorgegangen werden.

Dies hatte auf Grund der gesetzlichen Vorschrift des § 64 Abs.1 und 2 VStG die Herabsetzung der erstinstanzlichen Verfahrenskostenbeiträge auf 10 % der Geldstrafen zur Folge.

Die erste Instanz hatte wegen der genauen Feststellung des Sachverhaltes die zeugenschaftliche Vernehmung der beiden Polen exakt zu führen. Darum war die Beiziehung einer Dolmetscherin erforderlich. Mangels einer vorhandenen Amtsdolmetscherin hat die erste Instanz zutreffend eine sprachkundige Person bestellt. Die diesbezüglichen Kosten treffen zunächst die Behörde als Barauslagen. Zufolge des Gebotes des § 64 Abs.3 VStG erfolgte daher der Ausspruch der ersten Instanz zu Recht, den Beschuldigten zur Zahlung dieser Barauslagen zu verpflichten.

Auf Grund des zuvor beschriebenen Gewichtes der Tat auf der objektiven und subjektiven Seite kam ein Absehen von einer Bestrafung im Sinne des § 21 Abs.1 VStG nicht in Betracht.

Auch ein Überwiegen von Milderungsgründen - etwa für die Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes im Sinne des § 20 VStG - war nicht festzustellen. Aus all diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n

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