Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250381/5/Lg/Bk

Linz, 03.07.1995

VwSen-250381/5/Lg/Bk Linz, am 3. Juli 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn K L, H, W, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf/Krems vom 13. Dezember 1994, Zl. Sich96-255-1994, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975 idgF, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß die Ersatzfreiheitsstrafe auf 14 Stunden herabgesetzt und der Spruch dahingehend korrigiert wird, daß als Tatzeitraum die Zeit vom 1.11.1993 bis zum 3.11.1993 aufscheint. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat entfällt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19, 20 VStG iVm § 3 Abs.1, 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem gegenständlichen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in Höhe von 2.500 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden verhängt, weil er in der Zeit vom 1.11.1993 bis 4.11.1993 eine näher bezeichnete Ausländerin illegal beschäftigt habe.

In der Begründung verweist das angefochtene Straferkenntnis auf die An- und Abmeldedaten der GKK sowie darauf, daß die Beschäftigung der Ausländerin in der Rechtfertigung des Berufungswerbers nicht bestritten wurde.

2. In der Berufung wird geltend gemacht, daß die Ausländerin am 4. November 1993 nicht mehr zur Arbeit erschienen sei und deshalb nicht einmal das ihr zustehende Entgelt bekommen habe. Außerdem habe der Berufungswerber darauf vertraut, daß die Ausländerin schon zuvor "in einem korrekten Arbeitsverhältnis" tätig gewesen sei und außerdem ihm die Ausländerin "die Papiere" wie versprochen aushändigen werde.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Die Beschäftigung der Ausländerin vom 1. bis zum 3. November 1993 ist, weil unbestritten, als erwiesen anzunehmen. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist entsprechend zu korrigieren.

Daß der Berufungswerber die Entlohnung nicht mehr bezahlen konnte, weil die Ausländerin die Arbeitsstelle vorzeitig verließ, steht der Entlohnungspflicht, auf die es hier ankommt, nicht entgegen.

Sollte der Hinweis des Berufungswerbers, er habe auf die Rechtmäßigkeit des früheren Arbeitsverhältnisses vertraut, als Hinweis auf die Annahme der Gültigkeit einer früheren Beschäftigungsbewilligung auch für ihn zu verstehen sein, so ist dieser Rechtsirrtum einem im Gewerbsleben Tätigen vorwerfbar. Dasselbe gilt für die allfällige Geltendmachung eines Irrtums dahingehend, daß die Ausländerin im Besitz einer Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheins gewesen ist, da der Berufungswerber die Ausländerin erst nach Klärung der diesbezüglichen Verhältnisse beschäftigen hätte dürfen.

Das rechtswidrige Verhalten des Berufungswerbers ist daher nicht entschuldigt.

Zur Strafhöhe ist zu bemerken: Wenn die belangte Behörde von der Möglichkeit der außerordentlichen Strafmilderung Gebrauch gemacht hat, so ist ihr darin schon im Hinblick auf § 51 Abs.6 VStG nicht entgegenzutreten. Im Rahmen des § 20 VStG hat die Behörde die Mindeststrafe ausgesprochen, sodaß sich die Reduktion des Tatzeitraums nicht im Sinne einer weiteren Herabsetzung der Geldstrafe auswirken konnte. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist in einer der Geldstrafe besser entsprechenden Relation festzusetzen. Wegen der Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe entfällt ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat (§ 65 VStG). Da das Verschulden des Berufungswerbers nicht als geringfügig einzustufen ist, kann § 21 VStG (Absehen von der Strafe) keine Anwendung finden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder

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