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VwSen-250384/4/Gu/Atz

Linz, 06.03.1995

VwSen-250384/4/Gu/Atz Linz, am 6. März 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans GUSCHLBAUER über die Berufung des W. R., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G. D., gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 3.11.1994, Zl. Sich96-118-1994, verhängten Strafe wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, zu Recht:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die verhängte Geldstrafe in Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes auf 2.500 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf einen Tag und der erstinstanzliche Verfahrenskostenbeitrag auf 250 S herabgesetzt.

Ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 Auslaufsatz, erster Strafrahmen AuslBG, § 20 VStG, § 64 Abs.1 und 2 VStG, § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, die Ausländerin M. V. in der Zeit vom 1.2.1994 bis mindestens 26.3.1994 in seinem Cafe beschäftigt zu haben, obwohl er für die Ausländerin keine Beschäftigungsbewilligung besessen hat, noch Frau V. über eine für die Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besaß. Wegen Verletzung des § 28 Abs.1 Z1 lit.a iVm § 3 Abs.1 AuslBG wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 240 Stunden) und ein Verfahrenskostenbeitrag von 500 S verhängt.

In seiner rechtzeitigen, durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter, eingebrachten Berufung begehrt der Rechtsmittelwerber, den angefochtenen Bescheid in der Strafhöhe dahingehend abzuändern, daß anstatt der verhängten Geldstrafe lediglich eine Ermahnung ausgesprochen werde.

Er begründet dies damit, daß aktenkundig kein üblicher Fall von "Schwarzbeschäftigung" vorliege, welche in der Regel mit Abgabenhinterziehung und Hinterziehung von Gebietskrankenkassenbeiträgen gekoppelt sei. Der Beschuldigte habe sich in einem Rechtsirrtum dahingehend befunden, daß er der Ansicht war, daß eine Beschäftigung im geringfügigen Ausmaß während der Karenzzeit keiner separaten Beschäftigungsbewilligung bedürfe, weil diese ohnedies von der letzten Beschäftigungsbewilligung umfaßt gewesen sei. Die geringfügig Beschäftigte sei ordnungsgemäß zur Gebietskrankenkasse angemeldet gewesen, woraus ersichtlich sei, daß sich der Beschuldigte nicht bewußt war, daß er möglicherweise einen Straftatbestand verwirklichen könne.

Der Vorwurf im angefochtenen Bescheid, dem Beschuldigten müßten durch die laufende Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften die Voraussetzungen für die Arbeitsaufnahme solcher Arbeitskräfte bekannt sein, begegnet er mit dem Hinweis, daß er nicht wie Bauunternehmen Dutzende von Ausländern mit häufigen Dienstnehmerwechsel beschäftige. Es sei lediglich eine Teilzeitbeschäftigung während der Karenz vorgelegen und rechtsirrigerweise verabsäumt worden, um eine Beschäftigungsbewilligung anzusuchen. Nachdem er auf das Versäumnis aufmerksam gemacht worden sei, habe er sofort das Erforderliche nachgeholt und sei die Beschäftigungsbewilligung auch erteilt worden.

Es sei daher die Bestimmung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes allenfalls fahrlässig verletzt worden, sodaß auch der Ausspruch einer Ermahnung den angestrebten Strafzweck erreiche.

Im Verfahren wurde der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich Gelegenheit zum Parteigehör geboten.

Im übrigen aber konnte, weil der Schuldspruch unantastbar geworden ist und nur die Höhe der auferlegten Strafe angefochten war, ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.

Der Strafrahmen für die vorliegende Verwaltungsübertretung ist in § 28 Abs.1 Z1 Auslaufsatz, erster Teilsatz AuslBG geregelt und beträgt zwischen 5.000 S und 60.000 S.

Als Ersatzfreiheitsstrafe beträgt der Strafrahmen gemäß § 16 Abs.2 bis zu zwei Wochen.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 20 VStG kann bei beträchtlichem Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Die objektive Tatseite wog zwar nicht schwer, jedoch war das Verschulden - die Fahrlässigkeit des Beschuldigten - nicht so gering einzustufen, daß mit einer Ermahnung hätte vorgegangen werden können, zumal gerade im sensiblen Bereich der Ausländerbeschäftigung das rechtmäßige Alternativverhalten durch einfache Nachfrage bei der Behörde eingehalten hätte werden können. Die Sorglosigkeit des Beschuldigten konnte nicht mit dem bloßen Hinweis auf einen Rechtsirrtum abgetan werden. Die Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse betrifft grundsätzlich eine Pflicht nach dem ASVG, deren Nichterfüllung mit gesonderter Strafdrohung bedroht ist. Jedoch führte die Anmeldung zur Aufdeckung der Tat, wodurch dies als mildernd angerechnet werden konnte.

Ferner kam dem Beschuldigten seine Unbescholtenheit und sein Tatsachengeständnis zugute, sodaß mangels erschwerender Umstände von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsumstände ausgegangen werden konnte und unter Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes die Mindeststrafe ausgesprochen werden mußte. Insoweit war unter Einbeziehung der persönlichen Verhältnisse (kein Vermögen, monatlich netto ca. 15.000 S an Einkommen, keine Sorgepflichten) die verhängte Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe sowie im Verhältnis der Geldstrafe auch der Verfahrenskostenbeitrag entsprechend herabzusetzen.

Aufgrund des Teilerfolges der Berufung fielen für den Berufungswerber gemäß § 65 VStG keine weiteren Verfahrenskosten im Berufungsverfahren an.

Aus all diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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