Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250386/26/Lg/Bk

Linz, 16.10.1995

VwSen-250386/26/Lg/Bk Linz, am 16. Oktober 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn A P F, D, S, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 13. Dezember 1994, Zl.

SV/24/1993/KM/EZ, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975 idgF, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 27 Abs.1, 44a Z1 und 45 Abs.1 Z2 VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber Geldstrafen in der Höhe von neun Mal je 10.000 S bzw Ersatzfreiheitsstrafen von neun Mal je neun Tagen verhängt, weil er in der Zeit von 21. Mai 1993 bis 6.

Juli 1993 in der Firma S neun näher bezeichnete, ihm von Herrn E P überlassene Arbeitskräfte als Arbeitgeber beschäftigt habe, ohne daß die dafür gemäß § 3 Abs.1 AuslBG erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.

In der Begründung bezieht sich das angefochtene Straferkenntnis auf eine Mitteilung der Kammer für Arbeiter und Angestellte, welche ihrerseits auf einen Leistungsauftrag der Firma A F, E, W, in Österreich Dr. R, S verwies und in der Beilage die Kopie eines "Werkvertrages" zwischen der Firma A F, Dämmtechnik, E, W einerseits und der Firma P E, L, L andererseits enthielt.

Ferner weist das angefochtene Straferkenntnis auf die Rechtfertigung des Beschuldigten vom 19. Jänner 1994 (nach Aufforderung vom 30. Dezember 1993) hin; in dieser hatte der Berufungswerber mitgeteilt, Herr E P sei ihm gegenüber als Unternehmer aufgetreten und er sei sich nicht bewußt gewesen, gegen das AuslBG zu verstoßen. In einer weiteren Einvernahme am 4. Mai 1994 habe der Beschuldigte die Verwaltungsübertretung zur Gänze eingestanden und eine (dann nicht erfolgte) schriftliche Sachverhaltsdarstellung angekündigt.

2. In der Berufung wird eingewendet, der Berufungswerber habe damals ein Unternehmen in Deutschland besessen und den Auftrag KTL-Isolieren der Edelstahlkamine am B in S erhalten. Die Montage habe er zur Gänze im Rahmen eines Werkvertrages an die Firma P in L abgegeben. Daß für die Mitarbeiter dieser Firma keine Arbeitserlaubnis vorlag, habe er nicht wissen können. Die im Straferkenntnis angeführten Personen seien ihm nicht als Arbeitnehmer überlassen worden.

Auch ein Geständnis habe der Berufungswerber nie abgelegt.

3. Der dem Akt beiliegende "Werkvertrag" weist auf Seiten des A F im Briefkopf zwei Adressen (sowohl eine in W, BRD gelegene als auch eine in S gelegene) auf. Als Adresse des Auftraggebers wird jedoch ein deutscher Firmensitz angegeben. Es sind ferner ausschließlich deutsche Bankverbindungen im Vordruck angegeben.

Als Bauvorhaben scheint auf "KTL-Anlage, Edelstahlkamine".

Als Liefer- und Leistungsauftrag ist angegeben:

Wärmeisolierung + Alublechmantel, Gerüstung.

Als Preisvereinbarung ist angegeben:

Montage: ÖS 165.000,-Als Termin ist angegeben:

Fertigstellung: 30. Juni 1993.

Als Abrechnung und Zahlungsvereinbarung ist angegeben:

"Sofort nach Abnahme. Bei Terminverlust abzüglich Kosten Eigenpersonal." In der Rubrik Gewährleistung findet sich der Vermerk:

VOB.

Als Ort des Vertragsabschlusses scheint S auf.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses ua eine Bezeichnung des Tatortes zu enthalten. Im gegenständlichen Straferkenntnis scheinen als einzige dafür in Betracht kommende Ortsangaben S (Arbeitsort) und L (Sitz des angeblichen Überlassungsunternehmens) auf. Keine der beiden Ortsangaben vermag die Zuständigkeit der BH Wels-Land zu begründen. Es fehlt im Spruch (und übrigens auch in der Begründung) des angefochtenen Straferkenntnisses auch jeglicher Hinweis darauf, daß die Ausländer durch ein Unternehmen beschäftigt worden sein könnten und der Sitz dieses Unternehmens im Sprengel der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land seinen Sitz haben soll. Auch für eine Abtretung gemäß § 29a VStG findet sich im Akt kein Anhaltspunkt.

Da die dem Akt beiliegenden, als Verfolgungshandlung in Betracht kommenden Akte mit demselben Mangel behaftet sind und außerdem die Verfolgungsverjährungsfrist zum Zeitpunkt der Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenats bereits abgelaufen war, war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder

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