Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250392/2/Lg/Bk

Linz, 25.04.1995

VwSen-250392/2/Lg/Bk Linz, am 25. April 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des G D, G, L vom 9. Jänner 1995 gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 7. Dezember 1994, Zl. 101-6/3, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 AVG im Zusammenhalt mit §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit Straferkenntnis vom 7. Dezember 1994, über Herrn G D wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes eine Geldund für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch Einsicht in den Akt festgestellt:

Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Postrückschein am 21. Dezember 1994 beim Postamt vom Berufungswerber persönlich übernommen. Damit begann die gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 4. Jänner 1995. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 9. Jänner 1995 eingebracht (zur Post gegeben).

Die Berufung war daher ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen als verspätet zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder

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