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des Landes Oberösterreich
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VwSen-250396/6/Lg/Bk

Linz, 27.06.1995

VwSen-250396/6/Lg/Bk Linz, am 27. Juni 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung der Frau R H, F, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 5. Jänner 1995, Zl. 101-6/3, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975 idgF, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt. Verfahrenskostenbeiträge sind nicht zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit dem gegenständlichen Straferkenntnis wurde die Berufungswerberin als gemäß § 9 Abs.4 VStG verantwortliche Beauftragte der Firma B GmbH, F bestraft.

Als "Zustimmungserklärung" liegt dem Akt ein vom Rechtsvertreter der handelsrechtlichen Geschäftsführerin der betreffenden Firma bzw der Berufungswerberin mit Schreiben vom 5. Februar 1993 übermittelter "Aktenvermerk" vor. Dieser "Aktenvermerk" ist nicht datiert und schildert bloß rückblickend eine Vereinbarung zwischen der Geschäftsführerin und der Berufungswerberin, welche im Dezember 1991 geschlossen worden sein soll. Gegenstand dieser Vereinbarung soll die Übernahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit iSd § 9 VStG für die Einhaltung aller verwaltungsrechtlichen Vorschriften, beginnend per 1.1.1992, gewesen sein. Gleichzeitig soll die Berufungswerberin mit der Einstellung des Personals betraut worden sein.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muß spätestens während des Verwaltungsverfahrens bei der Behörde ein - aus der Zeit vor der Begehung der Übertretung stammender - Zustimmungsnachweis des verantwortlichen Beauftragten einlangen. Von einem aus der Zeit vor der Begehung der Verwaltungsübertretung stammenden Zustimmungsnachweis kann aber nur dann gesprochen werden, wenn ein die Zustimmung zur Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten betreffendes Beweisergebnis schon vor der Begehung der Tat vorhanden war. Dies trifft auf ein erst nach diesem Zeitpunkt zustandegekommenes Beweismittel nicht zu. Vgl. statt vieler Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, 1990, S 759 sowie beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Februar 1995, Zl.

94/09/0225.

Aus dem vorgelegten "Aktenvermerk" geht nicht hervor, daß es sich dabei um ein aus der Zeit vor der Tat (der vorgeworfene Tatzeitraum lag im Okrober 1992) stammendes Beweismittel handelt. Da kein taugliches Beweismittel vorliegt, ist davon auszugehen, daß eine wirksame Zuständigkeitsübertragung auf die Berufungswerberin vor dem Tatzeitraum nicht erfolgte.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder

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