Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250401/21/Lg/Bk

Linz, 16.10.1995

VwSen-250401/21/Lg/Bk Linz, am 16. Oktober 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn A H, A, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung, vom 3. Februar 1995, Zl. SV96-52-5-1994/Pef, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975 idgF, zu Recht erkannt:

Das angefochtene Straferkenntnis wird wegen örtlicher Unzuständigkeit der erlassenden Behörde aufgehoben.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 27 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Gemäß § 27 Abs.1 VStG ist jene Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist. Im gegenständlichen Fall liegt der Tatort im Sprengel des Magistrates nämlich in . Eine Abtretung des Strafverfahrens an die Behörde, in welcher der Beschuldigte seinen Wohnsitz hat (also an die Bezirkshauptmannschaft U), hat nach der Lage des Aktes nicht stattgefunden.

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder

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