Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250405/15/Lg/Bk

Linz, 27.09.1995

VwSen-250405/15/Lg/Bk Linz, am 27. September 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 11.

September 1995 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des Arbeitsmarktservice Oberösterreich gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Rohrbach vom 13. Februar 1995, Zl. SV96-18-1994, mit welchem das gegen Frau T A, , am 23. August 1994 unter Zl.

SV96-18-1994-We eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren wegen Verdachts der Übertretung nach § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG, BGBl.Nr. 218/1975 idgF gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt wurde, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Anläßlich einer Betriebskontrolle (Firma S, ) durch Organe des Arbeitsamtes Rohrbach und des Gendarmeriepostens U am 16. August 1994, 11.00 Uhr, wurde laut Aktenvermerk des Arbeitsamtes der Ausländer B I, M in schmutziger Arbeitskleidung angetroffen. Der Sohn der Beschuldigten, A, habe angegeben, der Ausländer erzeuge mit seinem Onkel B J im oa Betrieb seit 18. Juli 1994 Leistensteine (Randsteine).

Die tägliche Arbeitszeit betrage ca 7 bis 8 Stunden. Die Höhe der Entlohnung sei ihm nicht bekannt, da der Betrieb von seiner Mutter geführt werde. Die Auszahlungen seien wöchentlich erfolgt.

Anläßlich ihrer Einvernahme am 6. September 1994 erklärte die Berufungswerberin zur Zeit der Betriebskontrolle nicht im Betrieb anwesend gewesen zu sein. Ihr Sohn Reinhold habe erst seit einer Woche (nach Urlaub, Krankenstand) wieder gearbeitet. Ihr Sohn habe die zitierten Angaben nicht gemacht. Er habe das betreffende Schriftstück bedenkenlos unterschrieben, da ihm gesagt worden sei, er solle unterschreiben, daß eine Kontrolle stattgefunden habe. Die Angaben seien aber von den Beamten des AMS nach eigenem Gutdünken formuliert worden.

Der betreffende Ausländer sei im Betrieb niemals beschäftigt worden. Sein Onkel, J B, sei früher im Betrieb beschäftigt gewesen, habe sich aber dann einer Bandscheibenoperation unterziehen müssen. Am 16. August 1994 habe er die Beschuldigte angerufen und ihr mitgeteilt, daß er nach seiner Operation wieder eine Steinbearbeitung versuchen wolle. Die Beschuldigte habe ihm mitgeteilt, daß er dies könne, daß aber von Seiten der Unternehmensleitung niemand im Betrieb anwesend sein werde.

Offensichtlich sei J B dann in Begleitung des I B in den Steinbruch gekommen. Die schmutzige Arbeitskleidung des I B sei nicht darauf zurückzuführen, daß er gearbeitet hatte, sondern vermutlich darauf, daß er im Gelände herumgeklettert ist.

Ihr Sohn Reinhold A könne bestätigen, daß J B versucht habe, kurz ein paar Steine zu bearbeiten und dann wieder nach Hause fahren wollte. I B sei der Beschuldigten nicht einmal bekannt gewesen.

J B sagte anläßlich seiner Einvernahme am 24. Oktober 1994 aus:

Er habe den I B, mit dem er verwandt sei, am 16. August 1994 in den Steinbruch der Theresia A mitgenommen, um bei der Arbeit zuzuschauen. Der Bub sei Schulabgänger und sehr mager. Er wäre zum Arbeiten als Steinarbeiter körperlich gar nicht in der Lage. Der Zeuge habe nur an diesem Tag gearbeitet, weil er wegen der vorangegangenen Bandscheibenoperation zum Weiterarbeiten nicht in der Lage gewesen sei.

Mit Schreiben vom 25. Oktober 1994 ersuchte die BH Rohrbach den GP , die im Aktenvermerk des Arbeitsmarktservice vom 16.

August 1994 erwähnte Niederschrift des GP U mit dem illegal beschäftigten Ausländer zu übermitteln. Mit Schreiben vom 3.

November 1994 teilte der GP U mit, eine Einvernahme des Ausländers sei wegen Verständigungsschwierigkeiten nicht möglich gewesen.

Eine Einvernahme des angeblich beschäftigten Ausländers durch die BH Rohrbach konnte mangels Aufenthalts des Ausländers in Österreich nicht erfolgen.

Reinhold A sagte anläßlich seiner Einvernahme am Gemeindeamt J am 19. Jänner 1995 aus:

Er habe die in der Niederschrift vom 16. August 1994 festgehaltene Aussage, I B würde seit 18. Juli 1994 Leistensteine erzeugen, nicht gemacht. Er habe den Betroffenen bis zum 16. August 1994 überhaupt nie gesehen.

Da er bis 12. August im Krankenstand gewesen sei, könne er auch nicht sagen, ob I B während dieser Zeit im Granitwerk seiner Mutter beschäftigt gewesen war.

2. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird darauf hingewiesen, daß im durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit nachgewiesen werden konnte, daß der Ausländer I B tatsächlich vom 18.7.1994 bis 16.8.1994 im Granitwerk der Beschuldigten beschäftigt gewesen sei. Vom Sohn der Beschuldigten lägen zwei gegensätzliche Aussagen vor, eine im Rahmen der Betriebskontrolle am 16. August 1994 und eine weitere im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Vernehmung am 19. Jänner 1995. Der Zeuge J B habe verneint, daß I B im Steinbruch gearbeitet habe. I B habe zur Sache nicht mehr als Zeuge vernommen werden können, da gegen ihn ein befristetes Aufenthaltsverbot verhängt worden war. Infolge Verständigungsschwierigkeiten habe mit ihm in Anschluß an die Betriebskontrolle keine Niederschrift durch den Gendarmerieposten U aufgenommen werden können.

3. In der Berufung des Arbeitsmarktservice wird beantragt, nach Vornahme ergänzender Ermittlungen, insbesondere der Einvernahme der in die Betriebskontrolle eingeschalteten Gendarmeriebeamten, eine über dem Mindestsatz liegende Strafe zu verhängen.

4. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung blieb die Berufungswerberin bei ihrer Aussage. Ein Vertreter des Arbeitsmarktservice war nicht erschienen. Der Sohn der Berufungswerberin - Reinhold A - entschlug sich im Hinblick auf das Verwandtschaftsverhältnis der Aussage. Der Zeuge J B bestätigte abermals unter Wahrheitspflicht, daß er selbst am Tag der Betriebskontrolle nach seiner Bandscheibenoperation erstmals überprüft habe, ob er noch Steinarbeiten durchführen könne und sein Neffe B ihn dabei begleitet hätte, daß aber weder er selbst noch I für die Firma A gearbeitet hätten. Den Aussagen der Gendarmeriebeamten vor dem unabhängigen Verwaltungssenat war zu entnehmen, daß bei ihnen schon der Eindruck entstanden war, der betreffende Ausländer habe mit Steinen manipuliert und schmutzige Kleidung getragen. Bei der fremdenpolizeilichen Einvernahme des betreffenden Ausländers sei trotz Sprachschwierigkeiten (der Ausländer habe kaum Deutsch und nur wenig Englisch gekonnt) der Eindruck entstanden, der Ausländer habe für seine gegenüber seinem Onkel (!) erbrachten Hilfstätigkeiten von diesem 200 S/Monat erhalten. Hingegen sei nicht der Eindruck entstanden, der Ausländer habe zum Ausdruck bringen wollen, von der Firma A beschäftigt worden zu sein und von dieser Geld erhalten zu haben. Der Ausländer habe sich illegal in Österreich aufgehalten. Er habe die Konstitution eines 14 bis 15 Jahre alten Knaben gehabt und nicht den Eindruck gemacht, über längere Zeit für Steinarbeiten geeignet zu sein. Darüber, was Reinhold A anläßlich der Betriebskontrolle zu den Beamten des Arbeitsamtes R gesagt habe, konnten die Gendarmen keine Aussage machen.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Es liegt für den Tatzeitraum von 18.7.1994 bis 16.8.1994 keine unter Wahrheitspflicht gemachte Zeugenaussage vor, welche die Berufungswerberin belastet. Selbst für den Tag der Betriebskontrolle gibt es keine voll überzeugenden Beobachtungen von Tatzeugen (schmutzige Kleidung kann vielerlei Ursachen haben, die "Flucht" des I kann auch mit seinem illegalen Aufenthalt in Österreich erklärt werden und die Art der Tätigkeit mit Steinen war nicht mehr klar rekonstruierbar). Der Zeuge J sagte hingegen zwei Mal unter Wahrheitspflicht aus, I habe nicht für die Firma A gearbeitet. Auch das Verhalten des I vor dem GPK Rohrbach bietet keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß I von der Firma A beschäftigt wurde. Reinhold A, auf dessen (wenn überhaupt) nicht unter Wahrheitspflicht gemachten und (jedenfalls) unter Wahrheitspflicht widerrufenen Äußerungen der ganze Tatverdacht im wesentlichen beruht, entschlug sich vor dem unabhängigen Verwaltungssenat der Aussage. Diesbezüglich ist daran zu erinnern, daß eine frühere Zeugenaussage eines sich vor dem unabhängigen Verwaltungssenat berechtigt Entschlagenden nicht verwertet werden darf (vgl. Thienel, das Verfahren der Verwaltungssenate, 2. Auflage, 1992, S 316) und daß im gegenständlichen Fall nicht einmal eine belastende frühere Zeugenaussage (vor einer Behörde unter Wahrheitspflicht) des Reinhold A vorliegt.

In Anbetracht dieser starke Zweifel an der Richtigkeit des ursprünglichen Tatvorwurfs offenlassenden Beweislage war der Freispruch der Berufungswerberin zu bestätigen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder

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