Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250407/5/Lg/Bk

Linz, 03.07.1995

VwSen-250407/5/Lg/Bk Linz, am 3. Juli 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung der Frau M W, S, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Rohrbach vom 10. Februar 1995, Zl.

SV96-14-1994, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975 idgF, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß die Ersatzfreiheitsstrafe auf 14 Stunden herabgesetzt wird. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19, 20, 21 VStG, §§ 3 Abs.1 und 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin eine Geldstrafe von 2.500 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 75 Stunden verhängt, weil sie vom 1. bis 30 Juni 1994 eine Ausländerin beschäftigt habe, ohne daß die Voraussetzungen für eine legale Ausländerbeschäftigung vorgelegen seien.

In der Begründung verweist das angefochtene Straferkenntnis darauf, daß die Tat seitens der Berufungswerberin unbestritten geblieben sei.

2. In der Berufung wird darauf hingewiesen, daß die Berufungswerberin in gutem Glauben gewesen sei, daß die Beschäftigung den Vorschriften entsprochen habe, da sie die Ausländerin bei der GKK angemeldet habe und diese nur geringfügig beschäftigt habe. Außerdem sei sie unbescholten und habe bisher ihr Lokal ordnungsgemäß geführt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Im gegenständlichen Fall liegen Milderungsgründe (absolute Unbescholtenheit, Meldung der Ausländerin bei der GKK) vor, denen keine Erschwerungsgründe gegenüberstehen. Die belangte Behörde wendete daher zutreffend § 21 Abs.1 VStG (außerordentliche Strafmilderung) an. Wenn die belangte Behörde innerhalb dieses Strafrahmens die Mindeststrafe wählte, kann ihr der unabhängige Verwaltungssenat schon im Hinblick auf § 51 Abs.6 VStG nicht entgegentreten.

Im Hinblick auf die Dauer der Beschäftigung (einen Monat) und auf die Verletzung der Informationspflicht durch eine gewerblich tätige Person ist weder das Verschulden der Berufungswerberin geringfügig noch sind die Folgen der Übertretung unbedeutend. Aus diesen Gründen ist § 21 VStG nicht anzuwenden.

Bei der Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe finden dieselben Kriterien wie bei der Festsetzung der Geldstrafe Anwendung. Es ist daher die Ersatzfreiheitsstrafe in der im Spruch angegebenen Höhe festzusetzen. Im Hinblick darauf entfällt ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat (§ 65 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder

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