Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-250408/5/Lg/Bk

Linz, 03.07.1995

VwSen-250408/5/Lg/Bk Linz, am 3. Juli 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn Dipl.Ing. K K, vertreten durch RAe Dr. W M, Dr. G, B, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 7. Februar 1995, Zl. 101-6/3, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, daß vom Ausspruch einer Ermahnung abgesehen wird.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG, § 24, 21 Abs.1 VStG, §§ 3 Abs.1, 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über den Berufungswerber eine Ermahnung ausgesprochen, weil ein Ausländer drei Tage beschäftigt wurde, obwohl seine Beschäftigungsbewilligung auf eine andere Firma lautete. Die belangte Behörde anerkannte, daß diese Beschäftigung irrtümlich erfolgte, der Fehler von der Firma selbst entdeckt wurde und sofort nach Entdeckung dieses Fehlers sich die Firma rechtstreu verhielt. Wie sich aus der Stellungnahme des Berufungswerbers vom 3. Oktober 1994 ergab, kam dieser Irrtum außerdem nur dadurch zustande, weil aufgrund des Abganges einer erfahrenen Person eine neue Mitarbeiterin eingestellt werden mußte.

2. In der Berufung wird beantragt, der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge den Bescheid dahingehend abändern, daß nicht nur von der Verhängung einer Strafe, sondern auch von der Erteilung einer Ermahnung abgesehen wird. Begründend wird darauf verwiesen, daß Umstände nicht zu erkennen seien, warum im vorliegenden Fall eine Ermahnung erforderlich sein soll, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Im Verfahren vor der belangten Behörde sind keine spezialpräventiven Gründe hervorgetreten, die den Ausspruch einer Ermahnung rechtfertigen. Der angefochtene Bescheid führt auch keine solchen Gründe an. Da keine Umstände erkennbar sind, die es erforderlich erscheinen lassen, den Berufungswerber unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens zu ermahnen, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten, ist von der Erteilung einer Ermahnung abzusehen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum