Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-250412/2/Lg/Bk

Linz, 14.07.1995

VwSen-250412/2/Lg/Bk Linz, am 14. Juli 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des A H, K gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 15. Dezember 1994, Zl. SV96-18-1994/BA/WT, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975 idgF, beschlossen:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG iVm § 66 Abs.4 und § 63 Abs.3 AVG.

Entscheidungsgründe:

Gemäß § 63 Abs.3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung (§ 61 AVG) und obwohl die Berufung schriftlich eingebracht wurde (§ 51 Abs.3 VStG) fehlt der gegenständlichen Berufung eine Begründung. Eine solche wurde nicht einmal, wie im Berufungsschreiben vom 17.

Jänner 1995 in Aussicht gestellt, bis 15. Februar 1995 nachgereicht.

Eine Ergänzung einer nicht mit einem begründeten Berufungsantrag versehenen schriftlichen Berufung sieht das Gesetz nicht vor. Gemäß § 51e Abs.1 VStG ist eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung ua dann nicht anzuberaumen, wenn die Berufung zurückzuweisen ist. Aus dem Wortlaut der vom Beschwerdeführer erhobenen schriftlichen Berufung ist auch bei Anlegung eines möglichst großherzigen Maßstabes ein begründeter Berufungsantrag nicht zu entnehmen, weil die Berufung zwar darauf hinweist, daß das Rechtsmittel der Berufung eingelegt wird, aber nicht einmal andeutungsweise erkennen läßt, mit welchen Gründen der Beschwerdeführer seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt. Vgl. zu vergleichbaren Fällen die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. April 1995, Zl. 95/09/0081, 0082 und vom 19. Jänner 1995, Zl. 94/09/0258, jeweils mwN.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum