Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250414/5/Lg/Shn

Linz, 02.08.1995

VwSen-250414/5/Lg/Shn Linz, am 2. August 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn K H, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 23. Februar 1995, Zl.SV96-42-1994-Du, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr.218/1975 idgF, zu Recht erkannt:

I: Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II: Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 500 S zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19, 20, 21 Abs.1 VStG iVm §§ 3 Abs.1 und 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG.

zu II: §64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 2.500 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt, weil er am 5. Dezember 1994 einen näher bezeichneten polnischen Staatsangehörigen in seinem Metall- und Holzverarbeitungsbetrieb in M als Hilfsarbeiter beschäftigt habe, ohne daß die für eine Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.

In der Begründung wird insbesondere auf die behördliche Einvernahme des betreffenden Ausländers hingewiesen, in der dieser ausgesagt hatte, daß vereinbart gewesen sei, daß er einige Stunden im Betrieb des Berufungswerbers mitarbeiten und dafür als Gegenleistung Essen und Quartier für drei Tage erhalten solle. Der Berufungswerber selbst habe ausgesagt, daß ausgemacht gewesen sei, daß der Ausländer einige Stunden helfen soll.

2. In der Berufung wird geltend gemacht, der Ausländer, ein Bekannter von einem Jagdausflug in Polen, habe nur aus Zeitvertreib mitgeholfen, da an diesem Tag ein beabsichtigter Ausflug wegen Schlechtwetters entfallen mußte.

3. Der Berufungswerber ist mit diesem in der Berufung geltend gemachten Argument der dem angefochtenen Straferkenntnis zugrundegelegten Sachverhaltsannahme, wonach der Ausländer (ohne entsprechende Papiere) im Betrieb des Berufungswerbers einige Stunden gearbeitet und als Gegenleistung Essen und Quartier für drei Tage erhalten habe, nicht entgegengetreten. Diese Darstellung des Sachverhalts durch den Ausländer im Rahmen dessen erstbehördlicher Einvernahme hatte der Berufungswerber auch schon im erstbehördlichen Verfahren nicht substantiell bestritten. Der unabhängige Verwaltungssenat nimmt daher den von der belangten Behörde zugrundegelegten Sachverhalt als erwiesen an.

Der Berufungswerber hat damit den ihm vorgeworfenen Sachverhalt in objektiver Hinsicht verwirklicht. Eine allfällige Rechtsunkenntnis, wie sie in der Berufung vage angedeutet wird (der Berufungswerber habe angenommen, daß eine Stunde Arbeit legal sei), vermag den Berufungswerber nicht zu entschuldigen.

Wenn die belangte Behörde im Hinblick auf das Überwiegen der Milderungsgründe den Strafrahmen der Mindeststrafe auf die Hälfte herabsetzte und innerhalb dieses Strafrahmens die Mindeststrafe verhängte, vermag ihr der unabhängige Verwaltungssenat schon wegen § 51 Abs.6 VStG (Verschlechterungsverbot) nicht entgegenzutreten.

Eine allfällige dahingehende Sorglosigkeit des Berufungswerbers, eine kurzfristige Arbeit eines Ausländers in seinem Betrieb gegen Naturallohn stelle keine Beschäftigung iSd AuslBG dar, wäre nicht als geringfügiges Verschulden iSd § 21 Abs.1 VStG zu werten. Zumal als eine im Gewerbsleben tätige Person hätte sich der Berufungswerber Gewißheit über die rechtliche Situation verschaffen müssen, bevor er den Ausländer beschäftigte.

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder

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