Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250417/5/Lg/Bk

Linz, 31.07.1995

VwSen-250417/5/Lg/Bk Linz, am 31. Juli 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn Ing. F E, B, M, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf/Krems vom 8. März 1995, Zl.

Sich96-18-1995, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975 idgF, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß die Ersatzfreiheitsstrafe auf 14 Stunden herabgesetzt wird. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist außerdem dahingehend zu korrigieren, daß als Arbeitgeber die Ing. A.

S GmbH aufscheint und deutlich gemacht wird, daß als Adressat einer Beschäftigungsbewilligung nur diese GmbH und als Adressat einer Arbeitserlaubnis bzw eines Befreiungsscheines nur der Ausländer in Betracht kommt. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19, 20, 21, 65 VStG iVm §§ 3 Abs.1 und 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 2.500 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt, weil er als iSd § 9 VStG für die Firma "Ing. A. GmbH." Verantwortlicher den bosnischen Staatsangehörigen D Z in der Zeit vom 27.9.1994 bis 14.10.1994 als Hilfskraft im angeführten Betrieb beschäftigt habe, obwohl ihm für diesen ausländischen Arbeitnehmer weder eine Beschäftigungsbewilligung noch eine Arbeitserlaubnis erteilt wurde und der Ausländer auch nicht im Besitz eines gültigen Befreiungsscheines war.

Die Behörde ging dabei von folgendem Sachverhalt aus:

Im Tatzeitraum sei eine Beschäftigungsbewilligung für den Ausländer für die Firma H G und L bestanden. Eine Beschäftigungsbewilligung für die Firma Ing. A. S GmbH habe im Tatzeitraum nicht bestanden.

Der Umstand, daß der Berufungswerber als verantwortlicher Geschäftsführer der Firma Ing. A. S GmbH nicht darauf geachtet habe, daß die Beschäftigungsbewilligung auf eine andere Firma gelautet habe, könne den Berufungswerber nicht entschuldigen.

Bei der Strafbemessung wurde die Unbescholtenheit als mildernd gewertet und deshalb § 20 VStG zur Anwendung gebracht.

2. In der Berufung wird der dem Berufungswerber vorgeworfene Sachverhalt nicht bestritten. Der Berufungswerber bringt jedoch zum Ausdruck, nur eine "geringfügige formelle Nachlässigkeit" begangen zu haben, und auch dies nur irrtümlich. Ein solches Verhalten würde dem Sinn des AuslBG nicht zuwiderlaufen.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Da der dem angefochtenen Straferkenntnis zugrundegelegte Sachverhalt vom Berufungswerber nicht bestritten wird, ist er auch vom unabhängigen Verwaltungssenat als erwiesen anzunehmen. Der Berufungswerber hat daher den ihm vorgeworfenen Tatbestand in objektiver Hinsicht verwirklicht.

Die Auffassung, die Beschäftigungsbewilligung erstrecke sich auf die Firma Ing. A. S GmbH, beruht auf einer sorgfaltswidrigen Nachlässigkeit des Berufungswerbers und vermag deshalb sein Verhalten nicht zu entschuldigen.

Bei der Bemessung der Strafhöhe sind - im Einklang mit der Stellungnahme des Arbeitsinspektorats für den 19.

Aufsichtsbezirk - außer der Unbescholtenheit auch das Geständnis bzw die Anmeldung des Ausländers zur Sozialversicherung als mildernd zu werten. Die belangte Behörde ging daher zu Recht von einer Anwendung des § 20 VStG (außerordentliche Strafmilderung) aus. Wenn die belangte Behörde innerhalb dieses Strafrahmens die Mindeststrafe wählte, kann ihr der unabhängige Verwaltungssenat schon im Hinblick auf § 51 Abs.6 VStG nicht entgegentreten.

Im Hinblick auf die Dauer der Beschäftigung und auf die Nachlässigkeit des Berufungswerbers als einer im Gewerbsleben tätigen Person ist weder das Verschulden des Berufungswerbers geringfügig noch sind die Folgen der Tat der Übertretung unbedeutend. Aus diesen Gründen ist § 21 VStG nicht anzuwenden.

Bei der Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe finden dieselben Kriterien wie bei der Festsetzung der Geldstrafe Anwendung. Es ist daher die Ersatzfreiheitsstrafe in der im Spruch angegebenen Höhe festzusetzen. Im Hinblick darauf entfällt ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat (§ 65 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder

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