Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250418/5/Lg/Shn

Linz, 24.07.1995

VwSen-250418/5/Lg/Shn Linz, am 24. Juli 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung der Frau E G, E, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M M, L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 2. März 1995, Zl.101-6/3, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr.218/1975 idgF, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Verfahrenskostenbeiträge entfallen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 und § 45 Abs.1 Z1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über die Berufungswerberin zwei Geldstrafen von je 5.000 S bzw zwei Ersatzfreiheitsstrafen von je drei Tagen verhängt, weil sie am 28. April 1993 zwei näher bezeichnete Ausländer beschäftigt habe, ohne daß die dafür gemäß § 3 Abs.1 erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.

In der Begründung verweist das angefochtene Straferkenntnis auf die Anzeige des Arbeitsamtes Linz und das Unterbleiben der Rechtfertigung der Beschuldigten im erstbehördlichen Verfahren. Die Ausländer hätten wegen unbekannten Aufenthalts nicht mehr einvernommen werden können.

2. In der Berufung wird behauptet, daß die beiden Ausländer in einem Dienstverhältnis zum Schwiegersohn der Berufungswerberin, T W, gestanden seien, der damals ein Autodrom auf dem U betrieben habe. Am Tag der amtlichen Wahrnehmung hätten die beiden Ausländer nur ganz kurz (eine halbe Stunde) ohne Entgelt und aus Gefälligkeit aufgrund der familiären Beziehungen beim Aufbau eines Kettenfliegers der Berufungswerberin mitgeholfen. Eine Beschäftigung der Ausländer durch die Berufungswerberin sei deshalb nicht vorgelegen. Zum Beweis wird die Einvernahme der Zeugen Sabrina W und T W angeboten.

Im übrigen wird auf Rechtfertigungen der Berufungswerberin im Rahmen des erstbehördlichen Verfahrens durch den Steuerberater der Berufungswerberin hingewiesen, auf die die belangte Behörde nicht eingegangen sei.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Die belangte Behörde stützt ihr Erkenntnis auf die Anzeige und das (bestrittene) Unterbleiben einer Rechtfertigung der Berufungswerberin im erstbehördlichen Verfahren.

In der Anzeige ist lediglich festgehalten, daß die betreffenden Ausländer am Kettenflieger der Berufungswerberin beim Einhängen von Platten angetroffen worden seien. Aus den mit der Anzeige in Verbindung stehenden Niederschriften der Einvernahme der Berufungswerberin und der beiden Ausländer durch die Organe des Arbeitsamtes geht übereinstimmend hervor, daß der eine Ausländer bei der Firma W, der andere Ausländer bei einer anderen Firma (jedenfalls aber nicht bei der Berufungswerberin) beschäftigt gewesen sei und beide nur ganz kurz und unentgeltlich beim Kettenflieger der Berufungswerberin ausgeholfen hätten.

Die Berufungsbehauptung, es habe kein Beschäftigungsverhältnis zwischen der Berufungswerberin und den beiden Ausländern bestanden, erscheint durch die Aktenlage dadurch bestätigt, daß sie im wesentlichen mit den Aussagen der (dem unabhängen Verwaltungssenat mangels bekannten Aufenthalts nicht mehr als Zeugen verfügbaren) Ausländer und der Berufungswerberin vor den Erhebungsorgangen des Arbeitsamtes Linz übereinstimmt und in der Berufung überdies Entlastungszeugen angeboten werden, die die Darstellung der Berufungswerberin bestätigen können. Dagegen stehen für eine Belastung der Berufungswerberin keine Beweismittel zu Gebote.

Aus diesen Gründen muß der unabhängige Verwaltungssenat im Zweifel davon ausgehen, daß die Tätigkeit der beiden Ausländer für die Berufungswerberin tatsächlich nur eine ganz kurze war und allenfalls im Rahmen einer Beschäftigung durch eine andere Person - nicht jedoch durch die Berufungswerberin - erfolgte.

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder

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