Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-550071/22/Gf/Gam

Linz, 26.01.2004

VwSen-550071/22/Gf/Gam Linz, am 26. Jänner 2004

DVR.0690392

B E S C H L U S S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlass des Nachprüfungsantrages der K B GmbH & Co KG, vertreten durch die RAe DDr. H M , wegen einer öffentlichen Auftragsvergabe durch das Land Oberösterreich (Umfahrungsstraße Bad Leonfelden) beschlossen:

Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 AVG i.V.m. § 13 Abs. 3 AVG.

 

 

Begründung:

1.1. Das Land Oberösterreich als Auftraggeber hat am 24. Juli 2002 im Supplement zum Amtsblatt der EU (142/2002, Dok.Nr. 111810-2002) sowie in der Amtlichen Linzer Zeitung vom 8. August 2002, Folge 16, S. 15, im Rahmen des Bauloses "Umfahrung Bad Leonfelden-Ost" einen Bauauftrag zur Vergabe von Straßenbauarbeiten auf der B 126 Leonfeldnerstraße (Bau-km 0,000 bis Bau-km 1,800) ausgeschrieben. Der Auftragswert für die ausgeschriebenen Straßenbauarbeiten wurde vom Auftraggeber ursprünglich mit 4,10 Mio. Euro geschätzt, eine Aufteilung in Lose war nach dieser Ausschreibung (vgl. Pkt. 2 b) nicht vorgesehen.

1.2. Mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2002 hat die Rechtsmittelwerberin einen Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung und auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung (EV) - nämlich: Aussetzung der Zuschlagserteilung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Nachprüfungsantrag - gestellt.

1.3. Mit Bescheid der Oö. Landesregierung als Nachprüfungsbehörde gemäß § 58 Abs. 2 des Oö. Vergabegesetzes, LGBl.Nr. 59/1994 i.d.F. LGBl.Nr. 45/2000 (im Folgenden: OöVergG), vom 19. November 2002 wurden die Anträge der Beschwerdeführerin auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung als unzulässig zurückgewiesen.

1.4. Gegen diesen ihr am 22. November 2002 zugestellten Bescheid erhob die Rechtsmittelwerberin Berufung an den Oö. Verwaltungssenat.

Dieser hat ihre Berufung mit Erkenntnis vom 5. Dezember 2002, Zl. VwSen-550071/3/Gf/An, als unbegründet abgewiesen.

1.5. Aus Anlass der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof sowohl die Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z. 1 OöVergG als dem Gleichheitsgrundsatz widersprechend als auch das folglich auf einem verfassungswidrigen Gesetz fußende Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates aufgehoben (vgl. VfGH v. 25. November 2003, G 118/03 und B 1916/02)..

1.6. Zwischenzeitlich hat sich die Rechtslage insofern geändert, als das OöVergG mit Wirkung vom 1. Jänner 2003 in seiner Gesamtheit durch das Oö. Vergabenachprüfungsgesetz, LGBl.Nr. 153/2002 (im Folgenden: OöVergNPG), ersetzt wurde; dieses ist gemäß § 20 Abs. 2 OöVergNPG auf den gegenständlichen Fall bereits anzuwenden.

2. Aus diesem Grund hat der Oö. Verwaltungssenat der Beschwerdeführerin einen - ho. bis zum 23. Jänner 2004, 12.30 Uhr (Ende der Amtsstunden) einzulangenden - Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG erteilt und darin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Antrag der Rechtsmittelwerberin zurückgewiesen werden wird, wenn sie diesem Auftrag nicht zeitgerecht entspricht.

3. Die Beschwerdeführerin hat nun weder bis zur gesetzten Frist noch bis dato diesem Verbesserungsauftrag entsprochen; auch eine Entrichtung der nach § 18 OöVergNPG i.V.m. der Oö. Vergabe-Pauschalverordnung, LGBl.Nr. 127/2003, erfolgte bislang nicht.

Ihr Antrag war daher gemäß § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. § 13 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. G r o f

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