Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250422/4/Gu/Atz

Linz, 12.05.1995

VwSen-250422/4/Gu/Atz Linz, am 12. Mai 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans GUSCHLBAUER über die Berufung der D. P. gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf vom 22.3.1995, Zl. Sich96-23-1995, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, zu Recht:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

An Stelle des Wortes "Straferkenntnis" hat das Wort "Bescheid" zu treten.

Der Schuldspruch wird bestätigt.

Der Straf- und Kostenausspruch wird behoben und an dessen Stelle der Rechtsmittelwerberin in Anwendung des § 21 VStG eine Ermahnung erteilt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Rechtsmittelwerberin wurde mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, als Pächterin des Lokales "..............." (ehem. M.) in ......... zwei ausländische Staatsangehörige, und zwar 1) K. A. und 2) R. E. im angeführten Lokal als Küchenhilfen beschäftigt zu haben, obwohl sie für diese ausländischen Arbeitnehmerinnen weder eine Beschäftigungsbewilligung besessen habe noch die Arbeitnehmerinnen eine Arbeitserlaubnis noch einen Befreiungsschein besessen haben. Wegen Verletzung des § 3 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG wurden der Rechtsmittelwerberin in Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes bezüglich jeder Ausländerin eine Geldstrafe von 2.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe je 36 Stunden), in Summe daher 5.000 S und ein 10-%iger Verfahrenskostenbeitrag auferlegt.

In ihrer rechtzeitig dagegen erhobenen Berufung macht die Rechtsmittelwerberin, wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren, geltend, daß sie den Restaurantebetrieb M. mit 1.

September 1994 übernommen habe und ab diesem Zeitpunkt unter dem Namen "R........... C.........." weitergeführt habe. Die beiden Ausländerinnen hätten eine Beschäftigungsbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer bis Dezember 1994 besessen. In der Hektik der Betriebsübernahme habe sie nur auf das Gültigkeitsdatum der Bewilligung geachtet und sei der Meinung gewesen, daß die beiden, da sie ja physisch nach wie vor im selben Betrieb gearbeitet hätten, bis zum Ablauf dieser Gültigkeitsdauer beschäftigt hätten werden dürfen.

Erst als sie sich vier Wochen vor Ablauf dieser Gültigkeitsdauer beim Arbeitsamt erkundigt habe, sei sie darauf hingewiesen worden, daß die Beschäftigungsbewilligung eigentlich erloschen sei. Im Streß dieser Neueröffnung ihres Restaurantes habe sie es übersehen sich beim Arbeitsamt entsprechend zu erkundigen. Im übrigen seien die Ausländerinnen ordnungsgemäß bei der Gebietskrankenkasse gemeldet gewesen und seien auch entsprechend entlohnt worden. Durch diese formell unerlaubte Beschäftigung sei niemanden ein Schaden erwachsen, da zwischenzeitig die Beschäftigungsbewilligung für beide ohnedies erteilt worden sei. Wenn das Arbeitsinspektorat behauptet, daß ein Schaden entstanden sei, so sei dies nur eine fiktive Behauptung.

Nach Anhörung des Arbeitsinspektorates konnte, weil der Sachverhalt an sich nicht bestritten wurde, die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.

Was da die Frage des Verschuldens bei feststehendem objektiven Sachverhalt anlangt, so ist ihr als Jungunternehmerin und als eine Person, die vor dem vermeintlichen Ablauf der Gültigkeitsdauer aus eigenen Stücken ohnedies das Arbeitsamt aufsuchte, um die Sache vom Blickwinkel der Ausländerbeschäftigung in Ordnung zu halten, in der Tat nur ein leichtes Versehen unterlaufen. Allerdings war, da die Materie Ausländerbeschäftigung einen sensiblen Bereich darstellt, eine gleichzeitig mit der Geschäftsübernahme zu tätigende Erkundung nicht unzumutbar gewesen. Ein gänzliches Fehlen von Fahrlässigkeit und damit von Schuld ist daher nicht gegeben. Wohl aber ist das Maß des Geringfügigen nicht überschritten worden.

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Es blieb also zu beurteilen, ob bedeutende Folgen mit der Übertretung verbunden waren.

Eine Störung des heimischen Arbeitsmarktes und Benachteiligung inländischer Arbeitnehmer ist nicht festzustellen, zumal die beiden Ausländerinnen am selben Betrieb weiterarbeiteten und auch kurz nach Nachholung des erforderlichen Antrages eine weitere Beschäftigungsbewilligung ausgestellt wurde. Auch eine Unterentlohnung ist nachzuvollziehen.

Was die behauptete Benachteiligung bei der Anrechnung sozialversicherungsrechtlicher Monate anlangt, so kommt der UVS zur Überzeugung, daß der Blickwinkel der Sozialversicherung durch ein eigenes Gesetz geregelt ist und zum einen der Unrechtsgehalt in das Regime des ASVG nicht in das AuslBG hineinverpflanzt werden kann, und zum anderen, daß selbst, wenn versicherungsrechtlich etwas fehlen könnte dafür sind die pensionsversicherungsrechtlichen Vorschriften heranzuziehen - eine gütliche Einigung über dementsprechende geldwerte Leistungen immer noch offen steht.

Insoferne kommt der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Überzeugung, daß keine bedeutsamen Folgen mit der Übertretung der Formvorschrift vom Blickwinkel des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - und nur dieser war maßgeblich - verbunden waren.

Der förmliche Ausspruch einer Ermahnung erschien jedoch geboten, zumal es eine notorische Tatsache ist, daß im Gastgewerbe mangels Bewerbung von Inländer/innen immer wieder auf Ausländer/innen zurückgegriffen werden muß und daher eine Ermahnung notwendig schien, um für die Rechtsmittelwerberin die Aufmerksamkeit bei der Einhaltung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zu schärfen.

Aus all diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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