Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250425/4/Lg/Shn

Linz, 18.09.1995

VwSen-250425/4/Lg/Shn Linz, am 18. September 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung der Frau M D, K, L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 8. März 1995, Zl.101-6/3, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, zu Recht erkannt:

I: Die Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß die Geldstrafe auf 2.500 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 14 Stunden herabgesetzt wird.

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist außerdem dahingehend zu präzisieren, daß die Berufungswerberin ausdrücklich als Arbeitgeberin des betreffenden Ausländers aufscheint.

II: Der Beitrag zu den Kosten des erstbehördlichen Verfahrens ermäßigt sich auf 250 S. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat entfällt.

Rechtsgrundlage:

zu I: § 66 Abs.4 iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19, 20, 21 VStG iVm §§ 28 Abs.1 Z1 lit.a und 3 Abs.1 AuslBG.

zu II: §§ 64 Abs.1 und 2, 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin vorgeworfen, einen näher bezeichneten Ausländer am 29. September 1993 und zwei Monate zuvor in einem näher bezeichneten Würstelstand beschäftigt zu haben, ohne daß die dafür gemäß § 3 Abs.1 AuslBG erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.

Begründend verweist das angefochtene Straferkenntnis darauf, daß der gegenständliche Sachverhalt der belangten Behörde durch eine Anzeige des Arbeitsamtes Linz bekannt geworden sei, der betreffende Ausländer mangels bekannten Aufenthalts in Österreich nicht mehr vernommen habe werden können und die Beschuldigte sich trotz Aufforderung nicht gerechtfertigt habe. Vor dem Arbeitsamt Linz habe der Ausländer angegeben, von der Beschuldigten, die seine Lebensgefährtin sei, zu leben. Die belangte Behörde ging daher davon aus, daß eine Naturalentlohnung gegeben gewesen sei.

2. In der Berufung wird dagegen geltend gemacht, die Berufungswerberin habe im Tatzeitraum selbst wo anders gearbeitet und daher die "Aushilfe" des Ausländers beim gegenständlichen Würstelstand benötigt. Der Ausländer habe dafür kein Geld erhalten, ein Arbeitsverhältnis sei nicht vorgelegen. Nicht bestritten wird die dem angefochtenen Straferkenntnis zugrundeliegende Sachverhaltsannahme, daß der Ausländer von der Berufungswerberin lebte und der Lebensunterhalt als Naturallohn für die Arbeit des Ausländers angesehen werden müsse.

3. Die Berufungswerberin bestreitet nicht den - durchaus der Lebenserfahrung entsprechenden - Schluß der belangten Behörde, daß das Bestreiten des Lebensunterhalts einer Arbeitsleistung erbringenden Person als Naturallohn zu werten ist. Demgemäß geht auch der unabhängige Verwaltungssenat davon aus, daß im gegenständlichen Fall eine Naturalentlohnung vorlag.

Eine Naturalentlohnung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl die Erkenntnisse vom 21. Jänner 1994, Zl.93/09/0399 und Zl.93/09/0174, vom 19. Februar 1993, Zl.92/09/0085, vom 14. November 1992, Zl.92/09/0295, vom 26. September 1991, Zl.91/09/0058, vom 26. Juni 1991, Zl.91/09/0039 und Zl.91/09/0038 sowie vom 4. September 1990, Zl.89/09/0127) als Entlohnung im Sinne der dem Ausländerbeschäftigungsgesetz zugrundeliegenden arbeitsrechtlichen Begriffe zu werten.

4. Die Berufungswerberin hat daher den ihr vorgeworfenen Tatbestand in objektiver Hinsicht verwirklicht und, da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind, dieses Vorgehen auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

5. Im Hinblick auf den Rechtsirrtum der Berufungswerberin (Versorgung des Lebensgefährten sei kein Lohn), ihre Unbescholtenheit und ihre die Wahrheitsfindung erleichternden Tatsachenbehauptungen (Geständnis) erscheint eine Anwendung des § 20 VStG angebracht und eine Verhängung der Strafen in der im Spruch ausgesprochenen Höhe im Hinblick auf den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat und ihre beengte finanzielle Situation angemessen. In Anbetracht der Dauer der illegalen Beschäftigung des Ausländers (ca zwei Monate) kann von unbedeutenden Folgen der Tat iSd § 21 Abs.1 VStG nicht gesprochen werden, wobei außerdem für ein geringfügiges Verschulden der Berufungswerberin iSd § 21 Abs.1 VStG keine Anhaltspunkte bestehen.

Unter Anwendung dieser Kriterien (und dem gemäß auch der Relation zur Geldstrafe besser entsprechend) setzt der unabhängige Verwaltungssenat die Ersatzfreiheitsstrafe mit 14 Stunden fest. Wegen der Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe braucht die Berufungswerberin keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder

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