Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250427/4/Lg/Bk

Linz, 18.09.1995

VwSen-250427/4/Lg/Bk Linz, am 18. September 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung der Frau H H, E, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Otto H, D, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf/Krems vom 21. März 1995, Zl. Sich96-13-1995, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes BGBl.Nr.

218/1975, zu Recht erkannt:

Das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, daß die Ersatzfreiheitsstrafe auf 14 Stunden herabgesetzt wird. Die Berufung wird insoweit abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19, 20, 21 Abs.1, 65 VStG iVm §§ 28 Abs.1 Z1 lit.a und 3 Abs.1 AuslBG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin eine Geldstrafe von 2.500 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt, weil sie eine näher bezeichnete Ausländerin vom 1. August 1994 bis 28.

September 1994 beschäftigt habe, obwohl die für eine legale Ausländerbeschäftigung gemäß § 3 Abs.1 AuslBG erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere nicht vorgelegen seien.

2. In der Berufung wird im Hinblick auf die Meldung bei der GKK, das Geständnis, das Vorliegen von Unwissenheit bzw von mangelnder Sorgfaltswidrigkeit, die Geringfügigkeit der Beschäftigung und die mangelhafte Unterstützung durch die Arbeitsmarktverwaltung (weil die Beschäftigungsbewilligung für die gegenständliche Ausländerin erst im Berufungsweg zu erlangen gewesen sei) die Auffassung vertreten, es lägen die Voraussetzungen des § 21 Abs.1 VStG vor.

3. Die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG setzt die Geringfügigkeit des Verschuldens und die Unbedeutendheit der Tatfolgen voraus. Im Hinblick auf die Dauer der illegalen Beschäftigung (rund zwei Monate) kann - trotz Geringfügigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn - nicht davon ausgegangen werden, daß der Unrechtsgehalt der Tat hinter dem deliktstypischen Unrechtsgehalt soweit zurückbleibt, daß von unbedeutenden Folgen iSd § 21 Abs.1 VStG gesprochen werden kann. Da sohin zumindest eine der kumulativen Voraussetzungen des § 21 Abs.1 VStG fehlt, war diese Bestimmung nicht anzuwenden.

Im Hinblick auf die von der belangten Behörde zugrundegelegten und in der Berufung ergänzend vorgebrachten, für die Strafbemessung gemäß § 16 Abs.2 und 19 VStG relevanten Umstände erscheint eine Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe auf 14 Stunden angebracht. Es entfällt daher ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat (§ 65 VStG). Eine Herabsetzung der Geldstrafe erscheint nicht möglich, da von der belangten Behörde ohnehin der Mindeststrafsatz um die Hälfte unterschritten und innerhalb des so gewonnenen Strafrahmens die niedrigst mögliche Strafe verhängt wurde.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder

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