Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250429/4/Lg/Shn

Linz, 05.10.1995

VwSen-250429/4/Lg/Shn Linz, am 5. Oktober 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn G M, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. T W, H gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf/Krems vom 21. März 1995, Zl.Sich-IA/554/1993, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr.218/1975, idgF, betreffend die Fakten 1 bis 3, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z3, 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem gegenständlichen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber drei Geldstrafen in Höhe von je 10.000 S und eine Geldstrafe in Höhe von 15.000 S wegen illegaler Ausländerbeschäftigung verhängt. Entscheidungsgegenständlich ist die Anfechtung der verhängten Geldstrafen von drei Mal je 10.000 S bzw der verhängten Ersatzfreiheitsstrafen von drei Mal je fünf Tagen.

2. Als Tatzeitraum führt das angefochtene Straferkenntnis "in der Zeit von 1.11.1993 bis 15.11.1993" bzw zwei Mal "im November 1993" an. Als erste die Tatzeit konkretisierende, bzw den gegenständlichen Tatvorwurf in zeitlicher Hinsicht umfassende Verfolgungshandlung scheint im Akt die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 3. Jänner 1995 auf. Zu diesem Zeitpunkt war die - ab 15. bzw ab 30. November 1993 zu rechnende, einjährige (§ 28 Abs.2 AuslBG) - Verfolgungsverjährungsfrist bereits abgelaufen.

Mangels Unterbrechung der Verfolgungsverjährungsfrist durch eine taugliche (= die Tat in zeitlicher Hinsicht konkretisierende) Verfolgungshandlung war eine weitere Verfolgung des Berufungswerbers unzulässig (vgl § 44a Z1 iVm § 31 Abs.1 und § 32 Abs.2 VStG sowie die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu) und daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder

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