Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250439/8/Lg/Bk

Linz, 19.09.1995

VwSen-250439/8/Lg/Bk Linz, am 19. September 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn K B, W, L vom 8.4.1995 gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 20.3.1995, Zl. 101-6/3-53-1788, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes beschlossen:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 24 VStG iVm § 66 Abs.4 und § 63 Abs.5 AVG.

Entscheidungsgründe:

Wie aus dem Akt ersichtlich, wurde das angefochtene Straferkenntnis am 27.3.1995 vom Berufungswerber übernommen und die Berufung trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung am 13.4.1995 eingebracht. Da daher die gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist nicht eingehalten wurde, ist die Berufung ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen als verspätet zurückzuweisen.

In der Stellungnahme vom 8.9.1995 (zu welcher der Berufungswerber mit Schreiben des unabhängigen Verwaltungssenates vom 24.8.1995 unter Bekanntgabe des Sachverhalts eingeladen wurde) wurde dies durch den Berufungswerber nicht bestritten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder

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