Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250447/4/Lg/Bk

Linz, 05.10.1995

VwSen-250447/4/Lg/Bk Linz, am 5. Oktober 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn R A, W, vom 12. Mai 1995 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 24. April 1995, Zl.

SV96-27-1995, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes beschlossen:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 24 VStG iVm § 66 Abs.4 und § 63 Abs.5 AVG.

Entscheidungsgründe:

Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Postrückschein am 28. April 1995 beim Postamt O hinterlegt. Damit begann die gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 12.

Mai 1995. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 15. Mai 1995 eingebracht (zur Post gegeben). Die rechtzeitige Kenntnisnahme vom Zustellvorgang hindernde Umstände machte der Berufungswerber trotz eingeräumter Gelegenheit dazu (Schreiben des unabhängigen Verwaltungssenates vom 1. Juni 1995) nicht geltend.

Die Berufung ist daher ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen als verspätet zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder

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