Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250457/3/Lg/Bk

Linz, 29.09.1995

VwSen-250457/3/Lg/Bk Linz, am 29. September 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn A C, Geschäftsführer der B H, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. G W, Mag. Dr. E, S, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 12. Mai 1995, Zl. 101-6/3-53-628, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, zu Recht erkannt:

Das angefochtene Straferkenntnis wird dem Grunde nach bestätigt. Die Strafen werden jedoch dahingehend abgeändert, daß hinsichtlich der illegalen Beschäftigung des Ausländers K die Geldstrafe mit 2.500 S und die Ersatzfreiheitsstrafe mit 14 Stunden, hinsichtlich der beiden anderen illegal beschäftigten Ausländerinnen die Geldstrafen mit je 5.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafen mit je 28 Stunden festgesetzt werden. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19, 20, 21, 65 VStG iVm § 3 Abs.1 und 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber Geldstrafen in Höhe von 5.000 S (wegen der illegalen Beschäftigung des K) und von zwei Mal je 6.000 S (wegen illegaler Beschäftigung zweier Ausländerinnen) bzw Ersatzfreiheitsstrafen von einem Tag und sechs Stunden und von zwei Mal je einem Tag und zwölf Stunden verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer näher bezeichneten GesmbH zu vertreten habe, daß drei näher genannte Ausländer durch die GesmbH beschäftigt wurden, ohne daß die für eine legale Ausländerbeschäftigung gemäß § 3 Abs.1 AuslBG erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.

Das angefochtene Straferkenntnis geht davon aus, daß die drei verfahrensgegenständlichen Ausländer jeweils "zumindest" einen Tag beschäftigt wurden. Beim Ausländer K wurde angenommen, daß der Berufungswerber am gegenständlichen Tag mit den einschlägigen Rechtsvorschriften des AuslBG noch nicht ausreichend vertraut war und ferner berücksichtigt, daß er den Ausländer zur Sozialversicherung angemeldet hatte. Hinsichtlich der beiden anderen Ausländerinnen nahm die belangte Behörde die Schuldform des Vorsatzes an, da zum Zeitpunkt ihrer Beschäftigung bereits eine Beschäftigungsbewilligung für den erstgenannten Ausländer vorgelegen sei. Ferner ging die belangte Behörde von einem geschätzten Einkommen des Berufungswerbers von 10.000 S pro Monat und dem Fehlen von Sorgepflichten aus.

2. In der Berufung wird geltend gemacht, daß sich der Berufungswerber nunmehr beinahe zwei Jahre wohlverhalten habe. Außerdem sei der Berufungswerber sorgepflichtig für seine Gattin und eine minderjährige Tochter. Aus diesen Gründen wird die Herabsetzung der Strafe auf ein Gesamtausmaß von 5.000 S beantragt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

3.1. Der Berufung ist zunächst entgegenzuhalten, daß eine Herabsetzung der "Gesamtgeldstrafe" auf 5.000 S nicht möglich ist, da nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Verhängung einer Gesamtstrafe für mehrere Einzeldelikte unzulässig ist. Überdies ist daran zu erinnern, daß die gesetzliche Mindeststrafe im gegenständlichen Fall 5.000 S pro illegal beschäftigten Ausländer beträgt, sodaß selbst unter Anwendung des § 20 VStG allenfalls Geldstrafen von drei Mal je 2.500 S zustandekommen könnten, während bei Anwendung des § 21 Abs.1 VStG die Verhängung einer Geldstrafe überhaupt entfiele.

Ferner ist der Berufung entgegenzuhalten, daß bei der Strafbemessung das Wohlverhalten des Beschuldigten nach Verwirklichung des Straftatbestandes im allgemeinen nicht zu berücksichtigen ist. Das Wohlverhalten seit Begehung einer Übertretung muß längere Zeit angedauert haben, um einen Strafmilderungsgrund darzustellen, wobei ein Zeitraum von ungefähr zwei Jahren nicht genügt. Vgl. dazu Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4.

Auflage, 1990, S 793f mwN.

3.2. Der unabhängige Verwaltungssenat berücksichtigt bei der Straffestsetzung die kurze Dauer der Beschäftigung (jeweils ein Tag; die Beifügung "zumindest" im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses hat wegen unklaren Gehalts außer Betracht zu bleiben) sowie (mit der belangten Behörde) die Rechtsunkenntnis des Berufungswerbers in Verbindung mit der Anmeldung des Ausländers zur Sozialversicherung im erstgenannten Fall (betreffend den Ausländer K S) sowie (mit der belangten Behörde) den Vorsatz im Falle der beiden anderen Ausländerinnen.

Im Hinblick auf die Verhängung der Mindeststrafen (im erstgenannten Fall - K S - unter Anwendung des § 20 VStG) ist der finanziellen Situation des Berufungswerbers in jedem Fall ausreichend Rechnung getragen.

Von einer Anwendbarkeit des § 21 VStG geht die Berufung selbst nicht aus. Auch der unabhängige Verwaltungssenat ist nicht der Auffassung, daß der Unrechtsgehalt und der Schuldgehalt der Tat hinter dem deliktstypischen Unrechtsund Schuldgehalt soweit zurückbliebe, daß eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG gerechtfertigt wäre.

Im Hinblick auf diese Umstände war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder

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