Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250458/5/Kon/Fb

Linz, 28.09.1995

VwSen-250458/5/Kon/Fb Linz, am 28. September 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 7. Kammer (Vorsitzender: Mag. Gallnbrunner, Berichter: Dr. Konrath, Beisitzer: Dr. Grof) aus Anlaß der Berufung des G T, R, G, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. E H und Dr. K H, L, H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 20.6.1995, SV96-7-40-1993/Schf, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), zu Recht erkannt:

Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Strafverfahren wird mit der Feststellung, daß ein Umstand vorliegt, der die Strafbarkeit aufhebt, eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, einen namentlich angeführten tschechischen Staatsbürger am 25.9.1992 an einer örtlich näher umschriebenen Baustelle entgegen den Bestimmungen des § 3 Abs.1 AuslBG als Maurer bzw Bauarbeiter beschäftigt zu haben; deswegen wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 15.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 10 Tagen) verhängt.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte mit Schriftsatz vom 6.7.1995 (rechtzeitig) Berufung erhoben. Die von der belangten Behörde zur Entscheidung vorgelegte Berufung ist am 20. Juli des Jahres beim O.ö. Verwaltungssenat eingelangt.

Gemäß § 31 Abs.3 VStG darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden, wenn seit dem Zeitpunkt, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist, drei Jahre vergangen sind.

Im vorgelegten Fall war die strafbare Tätigkeit zufolge des oben wiedergegebenen Tatvorwurfes mit Ablauf des 25.9.1992 abgeschlossen. Da es dem unabhängigen Verwaltungssenat als Berufungsinstanz nicht möglich war, innerhalb des ihm zur Entscheidung noch verbleibenden Zeitraumes von rund sieben Wochen das Berufungsverfahren unter Einhaltung der Verfahrensvorschriften abzuschließen, war wie im Spruch zu entscheiden.

Aufgrund der erfolgten Einstellung des Strafverfahrens waren keine Kosten für das Berufungsverfahren vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

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