Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250459/5/Kon/Fb

Linz, 20.11.1995

VwSen-250459/5/Kon/Fb Linz, am 20. November 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung der Frau E T, H, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 9. Juni 1995, Sich96-316-1994-KG/FI, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Die Bestrafte hat 20 % der über sie verhängten Strafe, ds 500 S, als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, § 16 Abs.1 VStG und § 19 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

Das angefochtene Straferkenntnis enthält nachstehenden Schuld- und Strafausspruch:

"Sie haben am 1.10.1994 den ausländischen Staatsangehörigen M P, geb. 3.2.1972 in Ihrem Lokal 'P, D' beschäftigt, obwohl weder Ihnen für diesen eine Beschäftigungbewilligung erteilt wurde noch Herr P über eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besaß.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 28 Abs.1 Pkt. 1 lit.a) i.V.m. § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz 1975 Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Schilling: 2.500,--; Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von:

120 Stunden; gemäß §: 28 Abs. 1 Pkt. 1 lit.a) leg.cit. i.V.m. § 20 VStG; Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

250,-- Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S angerechnet); Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 2.750,-- Schilling. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)." Die Berufungswerberin wendet gegen ihre Bestrafung sinngemäß im wesentlichen ein, daß sie den Ausländer keineswegs illegal beschäftigen wollte, vielmehr diesen ordnungsgemäß bei der Gebietskrankenkasse per 1.10.1994 angemeldet habe.

Am selben Tag habe der Ausländer beim Arbeitsamt Perg vorgesprochen und gemeldet, daß er für ihre Firma zu arbeiten beginne und daß er um die Beschäftigungsbewilligung ersuche.

Die für den Ausländer zuständige Sachbearbeiterin des Arbeitsamtes Perg hätte erklärt: "dies sei kein Problem, weil er ohnehin die Voraussetzungen für die Bewilligung besitze", habe aber nicht hinzugefügt, daß die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung noch formal am darauffolgenden Montag von der Kommission beschlossen werden müsse. Dies sei auch dann geschehen. Da sie sich in der gegenständlichen Angelegenheit um Legalität bemüht habe, sei eine Bestrafung nicht gerechtfertigt.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Die Tatbestandsmäßigkeit der gegenständlichen Verwaltungsübertretung sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht ist voll gegeben und wird von der Beschuldigten, ihrem Berufungsvorbringen nach, auch nicht bestritten.

Dem Berufungsvorbringen ist aber entgegenzuhalten, daß den in Betracht kommenden Bestimmungen des AuslBG (§§ 3 und 28 Abs.1) eindeutig zu entnehmen ist, daß ein Ausländer erst nach erteilter Beschäftigungsbewilligung beschäftigt werden darf. Eine allenfalls mündlich erteilte Auskunft des Arbeitsamtes dergestalt, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer beantragten Beschäftigungsbewilligung vorlägen und mit einer positiven Erledigung des diesbezüglichen Antrages zu rechnen sei, vermag die Rechtswidrigkeit der bewilligungslosen Beschäftigung nicht zu beseitigen. Aufzuzeigen ist in diesem Zusammenhang, daß diese angeblich von einer Sachbearbeiterin des Arbeitsamtes Perg getätigte Mitteilung gegenüber dem Ausländer erfolgte und nicht gegenüber der Beschuldigten. Festzuhalten ist auch, daß der Antrag um Erteilung der Beschäftigungsbewilligung nicht zum gleichen Zeitpunkt wie die Anmeldung zur Gebietskrankenkasse, nämlich per 1.10.1994 erfolgte, sondern laut Präambel des Bewilligungsbescheides des Arbeitsamtes Perg der Antrag auf Erteilung um Beschäftigungsbewilligung erst am 13.10.1994 gestellt worden ist. Die Entscheidung darüber erfolgte bereits am darauffolgenden Tag (14.10.1994) durch Erlassung des genannten Bescheides (Erteilung der Beschäftigungsbewilligung).

Der Umstand, daß die Beschuldigte den Ausländer den Bestimmungen des ASVG entsprechend zur Sozialversicherung angemeldet und hiedurch die Ahndung der ihr angelasteten Übertretung jedenfalls in hohem Maß erleichtert hat und dadurch auch ein Bemühen um Legalität an den Tag legte, wurde von der belangten Behörde durch die volle Ausschöpfung der außerdordentlichen Strafmilderung (§ 20 VStG) ausreichend berücksichtigt.

Ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG wäre, wenngleich davon ausgegangen werden kann, daß die Folgen der gegenständlichen Übertretung unbedeutend geblieben sind, wegen des nicht als geringfügig zu wertenden Verschuldens nicht zu vertreten. Das Verschulden der Berufungswerberin geht insofern über das geringfügige Ausmaß hinaus, weil nicht angenommen werden kann, daß die Hintanhaltung des Tatbestandes ein außergewöhnlich hohes Maß an Aufmerksamkeit erfordert hätte oder auf außergewöhnliche Schwierigkeiten gestoßen wäre.

Aus den dargelegten Gründen war der Berufung der Erfolg zu versagen und das angefochtene Straferkenntnis aus seinen zutreffenden Gründen zu bestätigen.

zu II.:

Der Ausspruch über die Kosten des Berufungsverfahrens ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h

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