Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250461/3/Lg/Bk

Linz, 29.09.1995

VwSen-250461/3/Lg/Bk Linz, am 29. September 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung der Frau I H, Geschäftsführerin, P, , vertreten durch Rechtsanwälte Dr. E Dr. M. G, Dr. A, M, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 12.

Juni 1995, Zl. SV-96/93-1994-E/Mü, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975 idgF, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird dahin korrigiert, daß klargestellt wird, daß die Berufungswerberin als handelsrechtliche Geschäftsführerin der J. P als Komplementär der Firma J. P verantwortlich ist.

II. Die Berufungswerberin hat zuzüglich zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von drei Mal je 1.000 S zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19, 20, 21 VStG iVm §§ 3 Abs.1 und 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über die Berufungswerberin Geldstrafen in Höhe von drei Mal je 5.000 S bzw Ersatzfreiheitsstrafen von drei Mal je 28 Stunden verhängt, weil sie es als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Firma P GesmbH & Co KG, P, und somit als iSd § 9 Abs.1 VStG Außenvertretungsbefugte strafrechtlich zu verantworten habe, daß diese Firma vom 1.9.1994 bis 29.9.1994 drei näher bezeichnete Ausländer beschäftigt habe, ohne daß die gemäß § 3 Abs.1 AuslBG für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.

2. In der Berufung wird im wesentlichen vorgebracht, die illegale Beschäftigung der Ausländer sei ohne Wissen der Berufungswerberin erfolgt und nach Aufdeckung anläßlich einer Kontrolle durch das Arbeitsmarktservice sofort eingestellt worden. Der Fehler bei der Einstellung der Ausländer sei darauf zurückzuführen, daß infolge eines Großauftrages in kurzer Zeit 36 neue Beschäftigte eingestellt werden mußten. Die Berufungswerberin sei davon ausgegangen, daß diese Personalangelegenheit von der dafür zuständigen Abteilung des Unternehmens ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. In der kurzen Zeit sei es der Berufungswerberin auch nicht möglich gewesen, sich selbst einen Überblick über die Situation zu verschaffen.

Im Hinblick auf das geringe Verschulden der Berufungswerberin und ihr Geständnis sei § 21 Abs.1 VStG, zumindest jedoch § 20 VStG anzuwenden. Die Berufungswerberin beziehe außerdem eine Pension von 17.000 S, sodaß eine Geldstrafe von 15.000 S ihren gesicherten Unterhalt gefährde.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Zunächst ist festzuhalten, daß die belangte Behörde zutreffend von einer vorwerfbaren Sorgfaltswidrigkeit der Berufungswerberin ausging. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß die illegale Beschäftigung von drei Personen erst nach rund einem Monat entdeckt wurde, und zwar durch Organe des Arbeitsmarktservice, nicht etwa wegen betriebsinterner Organisationsvorkehrungen, die zur Verhinderung illegaler Ausländerbeschäftigung eingerichtet wurden (Kontrollsystem).

Im Hinblick auf die relativ lange Dauer der Beschäftigung der drei Ausländer von jeweils ca einem Monat kann zumindest eine der beiden kumulativen Voraussetzungen des § 21 Abs.1 VStG, nämlich die Unbedeutendheit der Folgen der Tat, nicht als gegeben erachtet werden.

Die Fahrlässigkeit der Berufungswerberin stellt, da es sich bei der gegenständlichen Tat um ein Ungehorsamsdelikt handelt, lediglich das Fehlen des Erschwerungsgrundes des Vorsatzes, nicht jedoch einen Milderungsgrund, dar. Daß die Berufungswerberin angesichts der Feststellung der illegalen Ausländerbeschäftigung anläßlich einer amtlichen Betriebskontrolle diese nicht leugnete, kann als milderndes "Geständnis" nicht gravierend ins Gewicht fallen. Da auch sonstige Milderungsgründe nicht ersichtlich sind, liegt kein beträchtliches Überwiegen von Milderungsgründen iSd § 20 VStG vor und kann diese Bestimmung daher nicht zur Anwendung gebracht werden.

Da im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe verhängt wurde, kommt eine weitere Herabsetzung der Geldstrafe, etwa aus Gründen der finanziellen Situation der Berufungswerberin, nicht in Betracht.

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder

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