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des Landes Oberösterreich
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VwSen-250463/13/Lg/Bk

Linz, 16.10.1995

VwSen-250463/13/Lg/Bk Linz, am 16. Oktober 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 25.

September 1995 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des Herrn C D, F, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 17. Juli 1995, Zl. SV96-30-16-1994/Pef, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr.

218/1975 idgF, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber Geldstrafen in der Höhe von fünf Mal je 10.000 S bzw Ersatzfreiheitsstrafen in der Höhe von fünf Mal je zwei Tagen verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma R und Handelsges.m.b.H. mit Sitz in P, verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten habe, daß oa Firma am 23. April 1994 die Arbeitsleistungen von fünf näher bezeichneten tschechischen Staatsbürgern, welche von einem näher bezeichneten tschechischen Arbeitgeber ohne Betriebssitz im Inland beschäftigt wurden, in Anspruch nahm, ohne daß für die Ausländer Beschäftigungsbewilligungen erteilt worden waren.

Der Berufungswerber habe dadurch § 28 Abs.1 Z1 lit.b iVm § 18 Abs.1 AuslBG verletzt.

In der Begründung verweist das angefochtene Straferkenntnis im wesentlichen auf die Anzeige des Arbeitsamtes Linz vom 25. April 1994, die Zeugenaussage des Herrn Hans H vom 12.

Oktober 1994 und die Stellungnahmen des Berufungswerbers vom 26. September 1994 und vom 24. April 1995.

2. In der Berufung wird dagegen geltend gemacht, der Dachstuhl sei von der Firma F an die Firma R Bausysteme GmbH geliefert worden.

3. Laut Firmenbuch war der Berufungswerber zum Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma R Bauträger und Handelsges.m.b.H., K, (richtig: P) (idF: R Bauträger).

Hingegen war Hans H handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma R Bausysteme GmbH, Sitz ebenfalls K (richtig: P) (idF:

R Bausysteme).

4. Aus dem Akt ist ersichtlich:

Anläßlich der Betriebskontrolle vom 23. April 1994 wurde die Anzeige des Arbeitsamtes Linz verfaßt. Daraus geht hervor, daß auf dem Bauschild stand: R GmbH. Hans P habe erklärt, die fünf Tschechen seien zur Einschulung an der Baustelle, habe dann aber das Protokoll nicht unterschrieben. Die Ausländer gaben an, bei der Firma F beschäftigt zu sein.

Die Aufforderung zur Rechtfertigung erfolgte zunächst (am 25. August 1994) wegen Verstoßes gegen § 21 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG. Am 26. September 1994 äußerte sich der Berufungswerber dahingehend, daß die Firma F von der Firma R Bauträger- und Handelsges.m.b.H. beauftragt worden sei, einen Dachstuhl zu liefern und die Montage an der Baustelle durchzuführen. Er werde den Liefer- und Montageauftrag der genannten Firma nachreichen.

Auf dem am 28. September 1994 persönlich abgegebenen Lieferund Montageauftrag scheint als Besteller auf: "Firma R GmbH, Herr P, K." Bei den Unterschriften findet sich allerdings ein Stempel "R Handelsges.m.b.H., K" und eine Unterschrift, vermutlich die des Herrn H.

Hans P sagte am 12. Oktober 1994 zeugenschaftlich vernommen aus, er sei an der betreffenden Baustelle als Bauleiter der Firma R Bauträger und Handelsges.m.b.H. tätig gewesen.

Mit Schreiben vom 6. Dezember 1994 (nochmals mit Schreiben vom 31. März 1995) wurde der Berufungswerber aufgefordert, sich zum Tatvorwurf gemäß § 28 Abs.1 Z1 lit.b AuslBG zu rechtfertigen. Mit Schreiben vom 7. Dezember 1994 wurde dem Berufungswerber mitgeteilt, daß das am 25. August 1995 (zu § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG) eingeleitete Verfahren eingestellt wurde.

Mit Schreiben vom 26. April 1995 teilte der Berufungswerber sinngemäß mit, seiner Auffassung nach lägen die Ausnahmetatbestände des § 18 Abs.2 und Abs.3 lit.a AuslBG vor.

5. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde der Berufungswerber mit der telefonischen Aussage des Zeugen H, welcher bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung entschuldigt fehlte, konfrontiert. Der Zeuge H hatte am Telefon gegenüber dem erkennenden Mitglied des unabhängigen Verwaltungssenats angegeben: Die Firma R Bausysteme sei erst mit 1. Jänner 1995 aktiv geworden, zuvor sei nur die Firma R Bauträger aktiv gewesen. Der Zeuge habe damals ausschließlich für die Firma R Bauträger gearbeitet. (Auf Hinweis des erkennenden Mitglieds des unabhängigen Verwaltungssenats auf das oben zitierte, dem Akt beiliegende Auftragsschreiben:) Es könne ohne weiters sein, daß sich die Unterschrift des Zeugen auf Geschäftspapiere der Firma R Bauträger findet. Am gegenständlichen Objekt in Zwettl sei der Berufungswerber Eigentümer. Er habe die Bestellung vorgenommen und bezahlt.

Dazu sagte der Berufungswerber aus:

Es sei richtig, daß die Firma R Bauträger Eigentümerin des gegenständlichen Objekts war. Der Zeuge H habe aber bereits im Jahr 1994 zunächst unentdeckte geschäftliche Manipulationen durchgeführt, die auf Kosten der Firma R Bauträger gingen und bereits dem finanziellen Aufbau der Firma des Zeugen H (R Bausysteme) dienten. Der gegenständliche Vorfall stelle ein Beispiel dafür dar. Es sei bereits eine näher bezeichnete österreichische Firma mit der Errichtung des Dachstuhles betraut gewesen. H habe ohne Wissen des Berufungswerbers diesen Auftrag storniert und den Auftrag an die tschechische Firma vergeben, um eine Provision zu kassieren. Die Firma R Bauträger habe später deshalb einen Zivilprozeß gegen die bereits betraute österreichische Firma verloren. Außerdem habe Herr H die Rechnung der tschechischen Firma in die Buchhaltung der Firma R Bauträger hineinmanipuliert, sodaß auch dieser Auftrag von der Firma R Bauträger bezahlt wurde. Wegen vergleichbarer Vorfälle würden auch unter anderem Finanzstrafverfahren gegen den Zeugen H laufen. Im übrigen legte der Berufungswerber Kopien von Rechnungen der tschechischen Firma vor, welche auch die Firma R Bausysteme als Schuldner des gegenständlichen Auftrags ausweisen.

6. Der unabhängige Verwaltungssenat folgt - im Zweifel - der Darstellung des Berufungswerbers.

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