Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250471/5/Lg/Bk

Linz, 16.10.1995

VwSen-250471/5/Lg/Bk Linz, am 16. Oktober 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 8. Kammer (Vorsitzender: Dr. Schieferer, Berichter: Dr. Ewald Langeder, Beisitzerin: Dr. Klempt) über die Berufung des Herrn J H, S gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 1. September 1995, Zl.

SV/14/1993/Hol, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insoweit Folge gegeben, als eine Bestrafung nur wegen illegaler Beschäftigung des ungarischen Staatsbürgers L J bestätigt wird.

Diesbezüglich wird die Geldstrafe mit 5.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe mit 28 Stunden festgesetzt. Im übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat zu leisten. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 500 S.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 und 45 Abs.1 Z1 VStG iVm § 3 Abs.1 und § 28 Abs.1 Z1 lit.b AuslBG.

Zu II.: §§ 64 Abs.1 und 2, 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber zehn Geldstrafen in Höhe von je 15.000 S bzw zehn Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von je 42 Stunden verhängt, weil er vom 14. bis 20. Juni 1993 die Leistungen von zehn näher bezeichneten, von einer Firma mit alleinigem Sitz in Ungarn beschäftigten ungarischen Staatsbürgern in Anspruch genommen habe.

2. In der Berufung wird dagegen im wesentlichen vorgebracht, der Berufungswerber habe irrtümlich angenommen, daß die genannte Firma einen Sitz in Österreich habe, zumal ihm von einem Herrn M zugesichert worden sei, daß die mit den gegenständlichen Arbeiten befaßten Ausländer im Besitz der erforderlichen Beschäftigungsbewilligungen seien.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Die - hier einjährige (§ 28 Abs.2 AuslBG) Verfolgungsverjährungsfrist, welche nur durch eine taugliche Verfolgungshandlung unterbrochen wird, endete am 20. Juni 1994. Tauglich ist nur eine ausreichend konkretisierte, sich auf alle die Tat betreffenden Sachverhaltselemente beziehende Verfolgungshandlung (vgl. zB Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4.

Auflage, 1990, S 881). Für die Konkretisierung des Vorwurfs einer illegalen Ausländerbeschäftigung unverzichtbar ist die namentliche Nennung der betreffenden Ausländer (vgl. zB VwGH 19.2.1993, Zl. 92/09/0082). Im gegenständlichen Fall erfolgte die namentliche Nennung der Ausländer erst im angefochtenen Straferkenntnis und zwar offensichtlich aufgrund einer Liste des Landesarbeitsamtes, welche laut Aktenvermerk am 26. Mai 1994 bei der BH Schärding einlangte.

Diese Liste stellt allenfalls eine Ergänzung der Anzeige dar, nicht jedoch eine selbständige Verfolgungshandlung. Im gesamten Akt ist mithin keine Verfolgungshandlung enthalten, welche die Namen der betroffenen Ausländer aufweist. Aus diesem Grund war das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen.

Eine Ausnahme ist jedoch hinsichtlich des Ausländers L J festzustellen, welcher am 26. Juni 1993 durch das AA S einvernommen wurde. Die Niederschrift darüber wurde dem Berufungswerber übermittelt (Zusendung einer Kopie des Akts mit Schreiben der belangten Behörde vom 24. Februar 1994), sodaß bezüglich dieser Person (nicht auch bezüglich ihrer "Partie" - so das Einvernahmethema!) eine rechtzeitige und auch sonst taugliche Verfolgungshandlung gegeben ist.

Dasselbe trifft nicht auf die Niederschrift über die Einvernahme des Ausländers C J zu, dessen Name nicht in der Liste des angefochtenen Straferkenntnisses enthalten ist.

Hinsichtlich des Ausländers L J ist davon auszugehen, daß der Berufungswerber den Tatbestand des § 28 Abs.1 Z1 lit.b AuslBG in objektiver Hinsicht verwirklicht hat. Den entsprechenden Sachverhalt hat der Berufungswerber in seiner Rechtfertigung vom 13. August 1993 (samt Beilagen und späteren Ergänzungen, mit denen der Berufungswerber die "Adresse" der ungarischen Firma und ihres "Vertretungsorganes", F M, alle Ungarn der belangten Behörde bekanntgegeben hatte) selbst ausführlich und hinreichend dargestellt und später nicht mehr in Zweifel gezogen.

Wenn der Berufungswerber nunmehr behauptet, der Meinung gewesen zu sein, die ungarische Firma habe einen Sitz in Österreich, so erscheint dies zwar unwahrscheinlich naheliegend ist (im Hinblick auf die früheren Rechtfertigungen des Berufungswerbers und die rechtliche Aufklärung durch das LAA mit Schreiben vom 4. Jänner 1994) vielmehr die Annahme, daß der Berufungswerber das Wesen der Betriebsentsendung zu spät begriffen hat und ihm daher erst im Berufungsverfahren die vorliegende Verteidigungslinie eingefallen ist - aber immerhin möglich. Der unabhängige Verwaltungssenat glaubt daher - im Zweifel - dem Berufungswerber, daß er im erwähnten Rechtsirrtum befangen war und darüber hinaus, daß dieser Irrtum durch den Geschäftsführer der Firma mit Sitz in Ungarn erzeugt wurde.

Dies vermag den Berufungswerber jedoch nicht zu entschuldigen, da ihm als einem notorisch im Geschäftsleben tätigen Menschen zumutbar ist, bei Beauftragung einer Firma mit Sitz im Ausland verläßliche Informationen über den realen Sachverhalt hinsichtlich der arbeitsmarktrechtlichen Papiere bzw eines inländischen Firmensitzes des Vertragspartners einzuholen. Dies umso mehr, als der Berufungswerber, wie aus seinem Schriftverkehr mit der belangten Behörde hervorgeht, über erstaunliche rechtliche Kenntnisse verfügt, bzw er sich sogar, wie mehrfach von ihm selbst herausgestrichen, einen Dr. (wohl: jur.) als "Mitarbeiter" hält. Aus denselben Gründen kann sich der Berufungswerber auch nicht erfolgreich auf einen entschuldigenden Rechtsirrtum berufen oder auf Zusicherungen seines ungarischen Geschäftspartners, daß alle Voraussetzungen des AuslBG erfüllt seien.

Bei der Festsetzung der Strafhöhe ist zunächst festzuhalten, daß der erste Strafsatz des § 28 Abs.1 Z1 AuslBG zur Anwendung kommt. Weiters ist das hohe Einkommen und das umfangreiche Vermögen des Berufungswerbers (vgl. die Schätzungen im angefochtenen Straferkenntnis) zu berücksichtigen. Als mildernd ist die Unbescholtenheit des Berufungswerbers zu werten. In Anbetracht dieser Umstände erscheint eine Geldstrafe von 5.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 28 Stunden angemessen. Ein Überwiegen der Milderungsgründe iSd § 20 VStG liegt nicht vor. Die Tat bleibt auch nicht soweit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, daß eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG vertretbar wäre.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Schieferer

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