Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250474/3/Lg/Bk

Linz, 19.10.1995

VwSen-250474/3/Lg/Bk Linz, am 19. Oktober 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung der Frau Y G, L, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 10. August 1995, Zl.

SV96-32-1994-Em, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975 idgF, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insoweit Folge gegeben, als die Ersatzfreiheitsstrafen auf zwei Mal je 28 Stunden herabgesetzt werden. Im übrigen wird die Berufung abgewiesen.

II. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG.

Zu II.: § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über die Berufungswerberin zwei Geldstrafen in Höhe von je 10.000 S bzw zwei Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von je 56 (wie zu ergänzen ist: Stunden) verhängt, weil sie es als handelsrechtliche Geschäftsführerin der "M GesmbH und somit gemäß § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Außenvertretungsbefugte zu verantworten habe, daß zwei näher bezeichnete chinesische Staatsbürger am 4.10.1994 bzw am 3.10 und 4.10.1994 von dieser Gesellschaft beschäftigt wurden, obwohl die gemäß § 3 Abs.1 AuslBG für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere nicht vorgelegen seien. Im Hinblick auf eine rechtskräftige Vorstrafe habe es sich um einen strafsatzbestimmenden Wiederholungsfall gehandelt.

2. In der Berufung wird die Strafhöhe bekämpft. Die Geldstrafe könne wegen des Konkurses der Berufungswerberin und ihrer jetzigen Stellung als Dienstnehmerin (aktenkundig ist ein monatlicher Bruttolohn von 12.170 S und die Sorgepflicht für eine Tochter) nicht bezahlt werden. Die Ersatzfreiheitsstrafe von 112 Tagen sei zu hoch.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Im gegenständlichen Fall wurde die gesetzliche Mindestgeldstrafe verhängt; eine weitere Herabsetzung aus Gründen der schlechten finanziellen Situation der Berufungswerberin ist daher unzulässig. (Der unabhängige Verwaltungssenat regt in diesem Zusammenhang die Beantragung einer Ratenzahlung an.) Da Milderungsgründe nicht vorliegen, kommt eine weitere Herabsetzung der Geldstrafe unter Anwendung des § 20 VStG nicht in Betracht. Eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG scheidet schon, wie von der belangten Behörde zutreffend festgestellt wurde, wegen des nicht entsprechend geringen Schuldgehalts der Tat (die Berufungswerberin war immerhin eine Unternehmerin, die aus einem früheren Verfahren wußte, daß die bewilligungslose Beschäftigung von Ausländern strafbar ist) aus. Unter Berücksichtigung des Unrechts- und Schuldgehalts der Tat sowie der finanziellen Situation der Berufungswerberin und unter Bedachtnahme auf die Strafrahmen erscheinen Ersatzfreiheitsstrafen von zwei Mal je 28 Stunden (insgesamt also von 56 Stunden) als angemessen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder

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